Raser gefährden nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer. Bei überhöhter Geschwindigkeit verliert man leicht die Kontrolle, kommt vielleicht nur zwei Meter in den Gegenverkehr, löscht damit unter Umständen aber eine komplette Familie aus.
Bei besonders hohen Übertretungen können deswegen mittlerweile Raser-Autos nicht nur vorübergehend beschlagnahmt, sondern komplett abgenommen und versteigert werden. Bis Ende 2025 wurden so 438 Autos vorübergehend abgenommen. Doch es gibt eine Ausnahme: Ist das Auto nur geleast, gehört es eigentlich nicht dem Fahrer und kann folglich nicht beschlagnahmt und versteigert werden.
Wegen dieses kuriosen Umstandes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark den Verfassungsgerichtshof angerufen – und dieser nun ein endgültiges Machtwort gesprochen. Demnach verstoße diese Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Ausnahme wird deshalb aufgehoben.
Am Rest der Bestimmungen ändert sich nichts. Um ihr Auto zittern müssen Raser, die im Ortsgebiet um 80 oder im Freiland um 90 km/h zu schnell unterwegs sind. Wer in den letzten vier Jahren wegen eines schweren Delikts schon mal den Führerschein verloren hat, bei dem reichen schon 60 bzw. 70 km/h aus.
Der VfGH hat gegen die Beschlagnahme und den Verfall von Fahrzeugen an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Maßnahmen dienen der Verkehrssicherheit und damit einem öffentlichen Interesse. Sie sind auch geeignet und erforderlich, dieses Ziel zu erreichen.
Es verstößt aber gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass nur solche Fahrzeuge beschlagnahmt und für verfallen erklärt werden dürfen, die im Alleineigentum des Lenkers stehen. Um den angestrebten Zweck zu erreichen, sei es notwendig, dass die Beschlagnahme nicht durch zivilrechtliche Gestaltungen wie Leasing verhindert werden kann.
Ein freudige Reaktion kommt von Grünen-Chefin Leonore Gewessler, die als damalige Verkehrsministerin diese Regelung durchgesetzt hat: "Wer rast, gefährdet Leben. Deshalb sind wir konsequent gegen extreme Raser vorgegangen. Wenn das Auto zur Waffe wird, muss es abgenommen werden - das haben wir erstmals möglich gemacht. Es ist gut für die Sicherheit auf unseren Straßen, dass der Verfassungsgerichtshof diese Maßnahmen jetzt nicht nur bestätigt, sondern ihre Wirkung noch erweitert."
Der VfGH hat daher jene Bestimmungen aufgehoben, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich Fahrzeuge, die im Alleineigentum des Lenkers stehen, beschlagnahmt und für verfallen erklärt werden dürfen. Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 2027 automatisch außer Kraft.