Im Auftrag des Sozialministeriums hat der VKI am Mittwoch wegen irreführender Rabatte Klage gegen Handelsketten eingebracht. Aktionspreise seien oft rechtswidrig, heißt es. Ausgangspunkt für die Klage ist die in Österreich seit September 2022 im Preisauszeichnungsgesetz vorgeschriebene, auf einer EU-weiten Vorgabe basierende sogenannte 30-Tage-Regelung. Diese besagt, dass bei der Bewerbung von Preisermäßigungen der niedrigste Preis der vergangenen 30 Tage als Vergleichsbasis ausgewiesen werden muss. Damit soll verhindert werden, dass Händler Preise kurzfristig nach oben schrauben, um dann mit scheinbar hohen Rabatten zu locken.
Das Büro der für Konsumentenschutz zuständigen Staatssekretärin Ulrike Königsberger-Ludwig (SPÖ) hat mehrere Beispiele parat, bei denen Rabatte nicht korrekt ausgewiesen werden. Das Ö1-Morgenjournal nannte am Donnerstagmorgen als Beispiel einen Schopfbraten, der in einer Werbebroschüre um 9,74 Euro angeboten wurde. Das soll einem Rabatt von 25 Prozent entsprechen. Zwei Wochen später werden gar 33 Prozent auf das gleiche Produkt gewährt – allerdings kostete es da 9,99 Euro, war also trotzt höheren Rabatts teurer.
Weil die Klage an die großen Handelsketten des Landes noch nicht zugestellt wurde, gibt es von ihnen auch noch keine Reaktion. Rainer Will vom Handelsverband zeigt sich zurückhaltend, ist aber überzeugt davon, dass sich die Lebensmittelhändler an die hierzulande geltenden Regularien halten würden. Das ORF-Radio sprach am Donnerstag zudem mit Petra Leupold, Verbraucherrechtsexpertin und Juristin beim Verein für Konsumenteninformation (VKI).
Sie spricht genau die eigentlich verbotenen "Preisschaukeleien" – kurzfristige Preiserhöhungen, um Rabatte als möglichst groß darstellen zu können – an. Neben dem zuvor erwähnten Schopfbraten nennt die Expertin ein weiteres Beispiel. Hier wurde ein Packung Kaffee mit 7 Euro beworben, zuvor soll sie 14 Euro gekostet haben, was einem Rabatt von 50 Prozent entspreche. Tatsächlich habe die Packung Kaffee allerdings zuvor 6 bzw. 8 Euro gekostet. Im ersten Fall gibt es überhaupt keinen Rabatt, im zweiten lediglich ein Ermäßigung von 14 Prozent.
Man sehe, so Leupold, "dass Rabatte und Preisaktionen eine starke suggestive Wirkung haben". Es sei also speziell im Lebensmittelhandel wesentlich, dass Konsumenten bei Preisrabatten "nicht in die Irre geführt werden", so die Juristin. Angesichts des Kaufverhaltens, das sich stark an Rabatten orientieren würde, sei es von hoher Relevanz, dass Ermäßigungen korrekt und transparent ausgewiesen werden, so die Expertin.
Der VKI klagt auf Unterlassung, diese sei ein "sehr effektives Instrument". Geldstrafen seien verwaltungsrechtlich aber ebenfalls vorgesehen, so Leupold.