Die Regierung will den Familiennachzug mit einer neuen Quote stark begrenzen. Doch ein Europarechtler hält die Pläne für rechtswidrig und warnt vor einem möglichen Verfahren gegen Österreich.
Für die Bundesregierung könnte die geplante Beschränkung des Familiennachzugs zum juristischen Problem werden. Der Europarechtler Franz Leidenmühler von der Johannes Kepler Universität Linz sieht einen Konflikt mit geltendem EU-Recht, berichtet die "Presse".
Im Mittelpunkt steht die neue Niederlassungsverordnung, die das Innenministerium vergangene Woche zur Begutachtung vorgelegt hat. Darin sind erstmals fixe Kontingente für den Familiennachzug vorgesehen.
Sowohl für 2026 als auch für 2027 sollen jeweils nur 314 Aufenthaltstitel zur Verfügung stehen. Die Koalition will damit die Zahl der nachziehenden Familienangehörigen möglichst gering halten. Bis zum Sommer war der Familiennachzug von Flüchtlingen bereits weitgehend ausgesetzt gewesen. Nur in Ausnahmefällen war er weiterhin möglich.
Leidenmühler, der das Institut für Europarecht an der Universität Linz leitet, übt in seiner Stellungnahme deutliche Kritik an den Regierungsplänen. Er bezeichnet gegenüber der "Presse" die vorgesehene Regelung als "unionsrechtswidrig".
Nach seiner Einschätzung widerspricht bereits die Einführung einer starren Quote den europarechtlichen Vorgaben. Dabei spiele es keine entscheidende Rolle, wie viele Plätze Österreich tatsächlich vorsehe.
Der Europäische Gerichtshof habe "wiederholt klargestellt, dass starre Kontingente oder Quoten, die zu jahrelangen Wartezeiten führen oder Anträge pauschal blockieren, rechtswidrig sind", hält Leidenmühler fest. Damit richtet sich seine Kritik nicht nur gegen die Zahl von 314 Aufenthaltstiteln, sondern gegen das geplante Quotensystem selbst.
Sollte die Bundesregierung an der Regelung festhalten, rechnet der Jurist mit möglichen rechtlichen Konsequenzen auf europäischer Ebene. Aus seiner Sicht könnte Österreich mit einem Vertragsverletzungsverfahren konfrontiert werden.
Auch vor österreichischen Gerichten dürfte die Quote nach Leidenmühlers Einschätzung auf Schwierigkeiten stoßen. Er geht davon aus, dass Gerichte den europarechtlichen Vorschriften "direkte Wirkung vor dem entgegenstehenden nationalen Recht zuerkennen" könnten.
Das würde bedeuten, dass Familiennachzüge trotz der national festgelegten Quote ermöglicht werden müssten, sofern die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Gründe lässt der Jurist nicht gelten.
Nach Leidenmühlers Rechtsauffassung dürfen Mitgliedstaaten die Familienzusammenführung anerkannter Flüchtlinge nur unter bestimmten Voraussetzungen einschränken. Das EU-Recht sehe grundsätzlich ein "unionsrechtlich gewährleistetes Recht auf Familienzusammenführung" vor.
Zwar könnten Staaten in Ausnahmefällen Beschränkungen mit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen. Diese Möglichkeit sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jedoch "restriktiv auszulegen".
Die Regierung verfolgt mit der neuen Regelung das Ziel, die Belastung von Bildungs- und Integrationssystemen zu reduzieren. Das Innenministerium begründet die niedrige Quote außerdem mit Sicherheitsüberlegungen und der Bekämpfung von Jugendkriminalität. Die Verordnung befindet sich derzeit noch in Begutachtung.
Die von der Regierung angeführten Belastungen reichen nach Ansicht des Juristen nicht aus. "Probleme im Bildungssystem in einzelnen Städten oder das ohne fundierte Datenbasis befürchtete Ansteigen der Jugendkriminalität" könnten eine solche Einschränkung nicht rechtfertigen, argumentiert Leidenmühler.