Wenn Waisen 18 werden, steht ihnen nur dann eine Pension bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu, wenn sie sich vorwiegend in einer Ausbildung befinden. Ein AK-Mitglied aus dem Bezirk Grieskirchen fiel unter diese Bestimmung. Der Grund: Der Betroffene studierte an mehreren Unis.
Als er aber eine Nebenbeschäftigung als Rettungssanitäter annahm, strich die PVA die Waisenrente. Die Begründung: Die Tätigkeit beanspruche den Großteil der Arbeitskraft des Mannes. Er wollte das nicht auf sich sitzen lassen: Der Oberösterreicher arbeitete nur 24 Stunden pro Woche – aufgeteilt auf zwei Tage, inklusive acht Stunden Bereitschaft.
Die Arbeiterkammer klagte gegen den Bescheid. Die Experten belegten, dass der Hausruckviertler hauptsächlich studiert. Außerdem stand fest: Er hat zahlreiche Prüfungen abgelegt und nur nebenbei gearbeitet.
Weil die Pensionsversicherungsanstalt ihren Fehler einsah, konnten sich beide Seiten vor Gericht auf einen Vergleich einigen.
Es war ein langer Kampf, der sich schließlich auszahlte. Nach mehr als 30 Dienstjahren musste sich ein Mann sein Recht erst erstreiten.
Der Betroffene sollte um seine Abfertigung umfallen – er wandte sich an die AK-Bezirksstelle Rohrbach. Die Kammer musste mehrfach schriftlich und schließlich auch telefonisch bei der Firma intervenieren.