Neue Steuer-Regel

Welche Backwaren profitieren – und welche nicht

Ab dem 1. Juli werden zahlreiche Grundnahrungsmittel in Österreich günstiger. In den Bäckereien sorgt die Mehrwertsteuersenkung für Verwirrung.
Newsdesk Heute
28.06.2026, 20:07
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Brot vs. Gebäck: Mit dem 1. Juli wird die Mehrwertsteuer auf ausgewählte Grundnahrungsmittel von zehn Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt. In vielen Bereichen sorgt die Maßnahme der Bundesregierung zur Bekämpfung der Teuerung bei den Lebensmitteln jedoch für Kopfzerbrechen – so auch bei der Backware.

Grund dafür sind die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit ein Gebäck unter den begünstigten Steuersatz fällt. So darf die Trockenmasse lediglich einen Fett- und Zuckergehalt von unter fünf Prozent aufweisen.

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Diese Gebäcke sind ausgenommen

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass klassisches Brot und eine einfache Semmel künftig mit 4,9 Prozent besteuert werden. Anders sieht dies jedoch bei Croissants, Brioche, Plundergebäck, Kürbiskernweckerl oder Laugengebäck aus. Hier fällt weiterhin ein Steuersatz von zehn Prozent an.

Für diese Lebensmittel gilt der begünstigte Steuersatz

  • Milch, Joghurt, Butter
  • Eier
  • Gemüse (frisch, gekühlt und gefroren)
  • Frisches Obst aus Österreich und der EU (exotische Früchte werden nicht berücksichtigt)
  • Reis
  • Mehl und Grieß von Weizen
  • Nudeln
  • Brot und Gebäck mit unter 5 Prozent Fett in der Trockenmasse
  • Speisesalz

Auch Zusätze von Honig, Eiern, Käse oder Früchten können sich begünstigungsschädlich auswirken. Für Bäcker bedeutet dies einen wesentlichen Mehraufwand, denn: "Die Berechnung ist zu dokumentieren (Rezeptur, Rechenweg) und im Prüfungsfall vorzulegen; eine Analyse kann jederzeit als Stichprobe oder im Anlassfall verlangt werden", heißt es auf der Homepage des Finanzministeriums.

Aufwand für Bäcker

Nicht nur die Berechnung der Ware, sondern auch die Umstellung der Registrierkassen belasten die heimischen Bäckereien. Gegenüber der "Krone" berichtete eine Bäckerin davon, dass sie für die Neuprogrammierung einen EDV-Techniker brauchte. Andere Betriebe mussten sich gar eine neue Registrierkasse anschaffen – also auch ein Mehrkostenaufwand.

Demnach ist die Euphorie bei der Niederösterreicherin auch gebremst. Die Bäckerin geht nicht davon aus, dass die Kunden etwas von der Maßnahme spüren werden. Sie könne ihre Produkte gar nicht günstiger anbieten, da Mehrkosten entstanden seien.

Das gilt bei Wurstsemmel

Auch die Kunden selbst müssen einiges beachten: Wie bereits berichtet, fallen die Semmel und die Butter getrennt voneinander unter den begünstigten Steuersatz. Doch schneidet der Bäcker die Semmel auf und streicht dann die Butter hinein, wird die Buttersemmel weiterhin mit dem Steuersatz von zehn Prozent verrechnet.

Ähnlich sieht es auch bei der in Österreich beliebten Wurstsemmel aus. Als fertiges Produkt ist sie von der Mehrwertsteuersenkung ausgenommen. Wird die Jause an den Tisch serviert, handelt es sich um eine Gastronomieleistung. Trotz getrennter Bestellung von beispielsweise Semmel und Butter kommt der begünstigte Steuersatz dann nicht zu tragen.

{title && {title} } red, {title && {title} } Akt. 28.06.2026, 20:11, 28.06.2026, 20:07
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