Schwammerl-Saison

10.000 Euro Strafe! Diese Pilze darfst du nicht sammeln

Wer im Wald zugreift, riskiert Ärger: Es gelten Mengen-, Zeit- und Schutzregeln – je nach Bundesland auch für beliebte Schwammerl.
Heute Life
16.09.2026, 17:44
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Der Herbst ist da – und mit ihm beginnt für viele Österreicher die Jagd nach Steinpilz, Eierschwammerl und Co. Doch Vorsicht: Wer mit dem Schwammerlkorb in den Wald geht, sollte die Regeln kennen. Denn was in einem Bundesland erlaubt ist, kann anderswo verboten sein.

Eine bundesweite Grundregel lautet: Grundsätzlich dürfen höchstens zwei Kilogramm Pilze pro Person und Tag gesammelt werden – sofern der Waldeigentümer das Sammeln nicht ausdrücklich verboten oder eingeschränkt hat. Ein Schild am Waldrand kann daher wichtiger sein als die Zwei-Kilo-Regel.

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Hier darf nicht gesammelt werden

In Nationalparks, Naturschutzgebieten und anderen geschützten Flächen kann das Pilzesammeln ebenfalls vollständig untersagt sein. Wer ein entsprechendes Schutzgebiet betritt, muss daher die jeweilige Verordnung beachten.

Wer zudem dort, wo es erlaubt ist, die Zwei-Kilo-Grenze überschreitet, begeht eine Verwaltungsübertretung. Dafür kann eine Geldstrafe von bis zu 150 Euro verhängt werden. Gesammelte Pilze können außerdem beschlagnahmt werden.

Kärnten ist besonders streng

In Kärnten ist die Rechtslage besonders detailliert. Hier sind mehr als 300 Pilzarten beziehungsweise -gattungen vollständig geschützt. Diese dürfen grundsätzlich nicht gesammelt werden. Nicht vollkommen geschützte wildwachsende Pilze dürfen nur für den Eigengebrauch, zwischen 7 und 18 Uhr und bis zu zwei Kilogramm pro Person und Tag gesammelt werden.

Für die beiden Publikumslieblinge Steinpilz und Eierschwammerl gibt es eine zusätzliche Saisonregel: Sie dürfen nur vom 15. Juni bis 30. September gesammelt werden. Das gilt bei den Steinpilzen ausdrücklich für Boletus edulis, Boletus pinophilus und Boletus aestivalis sowie für Cantharellus cibarius.

Für Verstöße sieht die Kärntner Organstrafverfügungsverordnung unter anderem 50 Euro bei Überschreitung der Sammelzeit oder Zwei-Kilo-Grenze sowie 50 Euro beim Sammeln von Steinpilzen und Eierschwammerln außerhalb des erlaubten Zeitraums vor.

Salzburg, Tirol und Vorarlberg

In Salzburg darf normalerweise zwischen 7 und 19 Uhr gesammelt werden. Ab 1. Oktober endet die Sammelzeit jedoch bereits um 17 Uhr. Verboten ist außerdem das Sammeln von Pilzen, die nicht zum Verzehr geeignet sind – etwa giftige, ungenießbare, alte oder wurmstichige Exemplare. Ausgenommen sind einzelne Stücke, die zur Bestimmung mitgenommen werden. Wer einen Pilz nicht genau kennt, soll ihn also nicht einfach einsammeln.

In Tirol dürfen wildwachsende, essbare Pilze zwischen 7 und 19 Uhr gesammelt werden. Verboten sind Rechen, Haken und ähnliche mechanische Hilfsmittel. Auch organisierte Pilzsammelveranstaltungen sind nicht erlaubt. Das mutwillige Beseitigen, Beschädigen oder Zerstören wildwachsender Pilze beziehungsweise ihrer Teile ist ebenfalls untersagt.

In Vorarlberg ist das Zeitfenster noch enger: Pilze dürfen grundsätzlich nur zwischen 8 und 17 Uhr gesammelt werden.

In Oberösterreich stehen sieben Pilze unter Schutz

In Oberösterreich gibt es einen besonders wichtigen Artenschutz. Sieben Pilzarten sind nach der Oö. Artenschutzverordnung vollkommen geschützt.

Diese Pilze darfst du nicht sammeln:

  • Schönfuß-Röhrling (Caloboletus calopus)
  • Riesenbovist (Calvatia gigantea)
  • Juchten-Ellerling (Cuphophyllus russocoriaceus)
  • Bischofsmütze (Gyromitra infula)
  • Brätling (Lactifluus volemus agg.)
  • Sumpf-Haubenpilz (Mitrula paludosa)
  • Zitzen-Stielbovist (Tulostoma brumale)

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren nach § 26 Oö. NSchG wird derzeit mit bis zu 2.000 Euro geahndet. Verstöße gegen besondere Schutzbestimmungen für geschützte Arten nach § 27 können mit 600 bis 10.000 Euro bestraft werden.

Und was gilt im Rest Österreichs?

Auch in den übrigen Bundesländern gilt: Nicht automatisch davon ausgehen, dass zwei Kilo und ein normaler Waldweg ausreichen. Die Länder dürfen das Sammeln über Naturschutzrecht zusätzlich zeitlich, mengenmäßig oder örtlich beschränken. Das gilt insbesondere in Schutzgebieten.

red,16.09.2026, 17:44