Weil er bei einem Bewerbungsgespräch immer wieder betonte, dass er nur Baklava mache und kein Brot backe, verlor ein Mann in Wien seine Notstandshilfe für 56 Tage. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte jetzt die Sperre des AMS und wies seine Beschwerde ab.
Der Mann war im September 2025 zu einer Jobbörse eingeladen worden, bei der es um eine Stelle im Bereich Produktion und Catering ging. Laut Gericht machte der mögliche Arbeitgeber zu Beginn noch allgemeine Angaben zur Arbeit, zu Arbeitszeiten und zum Schichtdienst. Als es dann um Erfahrungen im Bereich Brotbacken ging, habe der Bewerber dann aber mehrfach erklärt, er sei Baklava-Meister und backe kein Brot.
Genau das wurde ihm am Ende zum Verhängnis. Denn laut Gericht hätte die Stelle für ihn als zumutbar gegolten. Der angehende Arbeitgeber habe sogar auf automatisierte Abläufe in der Backstube hingewiesen und nach Erfahrungen mit Öfen gefragt.
Doch der Mann blieb bei seiner Linie und betonte erneut, dass er nur Baklava mache. Das Gespräch war damit beendet. Für das Gericht war klar: Damit verringerte er seine Chancen auf den Job selbst und vereitelte das Zustandekommen des Dienstverhältnisses.
Der Betroffene wehrte sich gegen die Sperre und argumentierte, er habe im Gespräch nur ehrlich auf Fragen geantwortet. Er sei eben gelernter Baklava-Meister und habe keine Erfahrung im Brotbacken. Das dürfe ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht sah das aber anders. In der Entscheidung heißt es sinngemäß, dass Arbeitslose bei einer zumutbaren Stelle alles unterlassen müssen, was einen Dienstgeber von einer Einstellung abbringen könnte. Wer den Eindruck vermittle, an der Stelle gar kein echtes Interesse zu haben, handle nicht arbeitswillig.
Und, so die Richter: "Wenn der Beschwerdeführer – wie von ihm vorgebracht – jahrelang als Baklava-Meister gearbeitet hat, ist davon auszugehen, dass er die im Vermittlungsvorschlag genannte Voraussetzung ,Erfahrung in der Imbissproduktion‘ erfüllt und der Dienstgeber Interesse an einer Einstellung des Beschwerdeführers gehabt hat." Das sei jedoch "durch die wiederholte Ausführung des Beschwerdeführers, dass er kein Brot backe, sondern nur Baklava-Meister sei, zunichtegemacht worden".
Schon zuvor war gegen den Mann im Jahr 2025 eine rechtskräftige Leistungssperre verhängt worden. Zudem habe der Beschwerdeführer, so das Gericht, seit dem Jahr 2011 "jedes Jahr, ausgenommen 2018 und 2023, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen". Auch deshalb fiel die aktuelle Entscheidung wenig überraschend aus.