Der Fall um den Schweinekopf vor der Wohnung einer türkischstämmigen Familie sorgt auch deshalb für Diskussionen, weil zwischen der öffentlichen Wahrnehmung und der strafrechtlichen Bewertung ein großer Unterschied besteht. In sozialen Netzwerken wurde der Freispruch vielfach kritisiert. Auch Einrichtungen aus dem Anti-Rassismusbereich zeigten sich über die Entscheidung irritiert.
Rechtlich geht es aber zunächst um eine konkrete Frage: War der Tatbestand der Beleidigung erfüllt? Das Bezirksgericht Hall verneinte das. Nach der Begründung des Gerichts war die unmittelbare Tat außerhalb der betroffenen Familie und des Angeklagten für nicht mehr als zwei Personen wahrnehmbar.
Der Fall war damit aus Sicht des Gerichts nicht deshalb erledigt, weil der Schweinekopf oder die Nachricht harmlos gewesen wären. Entscheidend war vielmehr die gesetzliche Voraussetzung für den konkreten Straftatbestand.
Der emeritierte Strafrechtsprofessor Klaus Schwaighofer erklärte gegenüber dem ORF Tirol, dass das Strafrecht nicht jede Handlung erfasse, die von Menschen als strafwürdig empfunden werde. "Strafrecht ist immer fragmentarisch und man wird auch immer Handlungen finden, die für manche strafwürdig sind, für andere aber nicht."
Damit erklärt sich auch ein Teil der Kritik am Urteil. Für Orhan Gütcan von der "Föderation Demokratischer Arbeiter" ist der Vorfall eindeutig rassistisch. Er verweist vor allem auf die Wirkung innerhalb der betroffenen Familie. Die Kinder seien nach seinen Angaben noch monatelang in der Schule mit dem Schweinekopf konfrontiert worden.
Auch ZeMIT-Leiterin Mirjana Stojaković sieht in der Tat mehr als einen gewöhnlichen Streit zwischen Nachbarn. "Die Botschaft verhöhnt den Ramadan und bezeichnet Menschen als 'Affen'. Das ist eine bekannte rassistische Herabwürdigung, die Menschen ihr Menschsein abspricht", sagte sie.
Die rechtliche Frage ist davon getrennt zu betrachten. Schwaighofer weist darauf hin, dass nicht die spätere Verbreitung eines Vorfalls entscheidet, ob die Voraussetzungen für eine Beleidigung erfüllt waren. Dass die Geschichte nach dem Prozess durch Medien und soziale Netzwerke ein großes Publikum erreichte, ändere an der ursprünglichen Situation nichts.
Interessant ist dabei auch die Frage, ob neben der Beleidigung andere rechtliche Möglichkeiten bestehen. Schwaighofer verwies auf den Tatbestand der Verhetzung.
Zusätzlich komme in Tirol das Verwaltungsdelikt der Ehrenkränkung nach dem Landes-Polizeigesetz infrage. Ob diese Bestimmungen im konkreten Fall anwendbar sind, lässt sich aus den vorliegenden Informationen allerdings nicht ableiten.
Der Angeklagte selbst hatte die Tat gestanden. Er erklärte vor Gericht, dass ein länger dauernder Nachbarschaftsstreit dahintergestanden habe. Außerdem sei er betrunken gewesen. Das Bezirksgericht sah die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Beleidigung dennoch nicht als gegeben an.
Damit steht der Fall derzeit zwischen zwei Ebenen. Die eine betrifft die tatsächliche Wirkung des Vorfalls auf die Familie. Die andere betrifft die Frage, ob genau diese Handlung nach dem angeklagten Straftatbestand strafbar war.
Eine endgültige Antwort gibt es noch nicht. Der Freispruch ist nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft kann bis Freitag ein Rechtsmittel einlegen. Ob sie das tut, war am Donnerstagnachmittag noch offen.