Nahezu jeder hat schon einmal ein Weihnachtsgeschenk erhalten, mit dem man nicht so ganz zufrieden war. Die naheliegende Lösung ist oft ein Umtausch. Dabei muss man jedoch einiges beachten. Rechtliche Unterschiede gibt es vor allem zwischen dem stationären Handel und Onlinehändlern.
Wer ein Geschenk etwa beim Händler vor Ort umtauschen möchte, hat darauf grundsätzlich kein Recht, heißt es seitens des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegenüber dem "ORF". Meist würden sich Händler – gerade Weihnachtsgeschäft – jedoch kulant zeigen und Umtauschmöglichkeiten einräumen.
Dafür sollte man jedoch die Rechnung aufbewahrt haben und sich schon beim Kauf über die Umtauschbedingungen informiert haben. Oft wird der Kaufpreis nämlich nicht bar erstattet. Alternativ werden Gutscheine und andere Waren als Ausgleich angeboten.
Im Onlinehandel ist die Situation anders. Hier gibt es ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Grund dafür ist, dass die Ware vor dem Kauf nicht begutachtet werden kann. Eine formlose Erklärung ist für den Umtausch ausreichend, ein kommentarloses Zurückschicken jedoch nicht. Grundsätzlich ist das Rücktrittsrecht kostenlos – Ausnahmen gibt es bei Konzerttickets, CDs und DVDs, die entsiegelt wurden.
Sollten beim Kauf einer Ware bereits Mängel vorhanden gewesen sein, greift eine zweijährige gesetzliche Gewährleistung. Laut der Arbeiterkammer sind Händler dazu verpflichtet, kostenlos zu reparieren oder auszutauschen.
Ist dies nicht möglich, könne der Kunde eine Preisreduktion verlangen oder gar sein Geld zurückverlangen, heißt es weiter. Das Gewährleistungsrecht ist sowohl für den stationären als auch für den Onlinehandel gültig.