Der Fall sorgte in den vergangenen Jahren für große Aufmerksamkeit. Im Oktober 2022 wurde ein 57-jähriger Fachbereichsleiter im Polizeistützpunkt Graz-West tot aufgefunden. Laut späteren Berichten der "Kleinen Zeitung" war im Notarztprotokoll zunächst ein Herz-Kreislauf-Versagen festgehalten worden. Auch eine Tatortreinigungsfirma ging von einer geplatzten Hauptschlagader als Todesursache aus. Die Witwe ist sich allerdings sicher: Ihr Mann wurde getötet.
Erst zwei Wochen später begannen Ermittlungen des Landeskriminalamts. Auslöser war eine Leichenöffnung, bei der eine Gerichtsmedizinerin mehrere Verletzungen als bedenklich einstufte. Die Staatsanwaltschaft ordnete daraufhin eine Obduktion an. Befund und Gutachten stammten von derselben Expertin.
Diese kam jedoch zum Schluss, der Mann sei ohne Fremdverschulden gestorben. Er habe gesundheitliche Probleme gehabt, sei zusammengebrochen und gestürzt. Die dabei entstandenen Verletzungen – darunter Hautabschürfungen, ein Bandscheibeneinriss und eine Rückenmarksverletzung – ließen sich so erklären. In ihrem Gutachten hielt die Sachverständige fest, sie sehe "unter Berücksichtigung der Ergebnisse der polizeilichen Erhebungen" keine konkreten Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden.
Die Lebensgefährtin des Verstorbenen zweifelte diese Darstellung von Beginn an an. Ihre Anwältin erklärte öffentlich: "Ich bin sicher, es war Mord." Verwiesen wurde unter anderem auf ein blutdurchtränktes Sofa im Büro des Mannes und darauf, dass die Spuren nicht zu einem Tod ohne Fremdeinwirkung passen würden. Zudem warf die Hinterbliebene der Polizei vor, Spuren nicht ausreichend gesichert zu haben.
Das strafrechtliche Verfahren gegen unbekannte Täter wurde jedoch eingestellt. Daraufhin beschritt die Lebensgefährtin den Zivilrechtsweg und klagte die Gutachterin auf 25.000 Euro Schadenersatz. Ihre Argumentation: Wäre ein Fremdverschulden festgestellt worden, hätte sie entweder Ansprüche auf Schock- und Trauerschmerzengeld gegen einen Täter geltend machen können – oder Amtshaftungsansprüche gegen den Staat, falls Ermittlungsfehler die Täterausforschung verhindert hätten.
Wie "Die Presse" berichtet, scheiterte diese Klage nun endgültig vor dem Obersten Gerichtshof. Die zentrale Begründung: Selbst ein fehlerhaftes Obduktionsgutachten begründe keinen Schadenersatzanspruch von Angehörigen. Es fehle am sogenannten Rechtswidrigkeitszusammenhang.
Der OGH hielt fest, dass Obduktionen und Gutachten in erster Linie der staatlichen Strafverfolgung dienen. Sie sollen klären, ob eine Straftat vorliegt und gegebenenfalls die Bestrafung eines Täters ermöglichen – nicht aber private Ersatzansprüche vorbereiten oder Angehörigen eigene Ermittlungen ersparen.
Das Höchstgericht zeigte Verständnis für das Anliegen der Lebensgefährtin. Das Interesse naher Angehöriger an Gewissheit darüber, ob ein Mensch Opfer einer Straftat wurde, sei "ohne Zweifel legitim". Der Zweck des Strafverfahrensrechts liege jedoch "in der Durchsetzung des dem Staat vorbehaltenen Strafverfolgungsanspruchs", nicht im Schutz finanzieller Interessen von Hinterbliebenen.
Auch dass Lebensgefährten in der Strafprozessordnung als "Opfer" genannt werden, ändere daran nichts. Diese Regelung betreffe Verfahrensrechte – etwa Informationspflichten – nicht aber Schadenersatzansprüche.
Das Ergebnis ist für die Hinterbliebene bitter: Selbst wenn rund um die Obduktion Fehler passiert sein sollten, bleibt sie rechtlich ohne Anspruch auf Entschädigung. Der Fall ist damit juristisch abgeschlossen.