Steigende Treibstoffkosten setzen Fluglinien weltweit unter Druck. Für Reisende gilt jedoch: Wird ein Flug wegen hoher Kerosinpreise gestrichen, können Airlines das nicht einfach als "außergewöhnlichen Umstand" abtun. Laut EU-Kommission greifen in solchen Fällen die regulären Passagierrechte nach der EU-Fluggastrechteverordnung.
Konkret bedeutet das: Streicht eine Airline einen Flug weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflug und beruft sich dabei auf gestiegene Treibstoffkosten, haben betroffene Passagiere grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung.
Die EU-Kommission stellt klar, dass wirtschaftliche Risiken wie hohe Kerosinpreise Teil des normalen Geschäftsbetriebs einer Fluggesellschaft sind. Sie gelten daher nicht als außergewöhnlicher Umstand, der Airlines von ihrer Entschädigungspflicht befreien würde.
Wer von einer kurzfristigen Flugstreichung betroffen ist, kann mehrere Rechte geltend machen: Entschädigungszahlung nach EU-Fluggastrechteverordnung, Erstattung des Ticketpreises oder kostenlose Umbuchung auf einen alternativen Flug und bei längeren Wartezeiten zusätzlich Betreuungsleistungen, etwa Verpflegung oder Hotelkosten.
Voraussetzung für die Entschädigung ist unter anderem, dass die Annullierung weniger als 14 Tage vor Abflug erfolgt und keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
Anders sieht die Situation aus, wenn es am Flughafen selbst zu einem Treibstoffengpass kommt. Kann ein Flug deshalb nicht durchgeführt werden, liegt die Ursache laut EU-Kommission außerhalb des Einflussbereichs der Airline.
In diesem Fall entfällt der Anspruch auf zusätzliche Entschädigungszahlungen. Die grundlegenden Rechte der Reisenden bleiben aber bestehen: Passagiere können weiterhin zwischen Ticket-Erstattung oder einer Ersatzbeförderung wählen.