Eine Volksschullehrerin aus Oberösterreich sorgte mit ihren Online-Aktivitäten für Schlagzeilen - und verlor schließlich ihren Job. Unter dem Namen "Orgasmus-Päpstin" veröffentlichte die Pädagogin zum Beispiel auf TikTok Tipps für ein erfülltes Sexualleben.
Die Schule reagierte alarmiert. Mehrfach wurde die Lehrerin angewiesen, ihre Beiträge zu löschen oder zumindest so einzuschränken, dass sie nur im privaten Umfeld sichtbar sind. Doch die Frau hielt sich nicht daran. Sie postete weiter und erklärte, es liege in der Verantwortung der Eltern, was ihre Kinder im Internet sehen.
Ende Dezember 2023 zog die Schule die Konsequenz und entließ die Pädagogin fristlos. Dagegen zog die Lehrerin vor Gericht - allerdings ohne Erfolg. Das Landesgericht Linz wies ihre Klage ab und hielt die fristlose Kündigung für gerechtfertigt.
Die Pädagogin legte jedoch Berufung ein. Nun hat das Oberlandesgericht Linz den Fall neu bewertet: Die Richter entschieden, dass ihr Verhalten zwar eine gröbliche Verletzung ihrer Dienstpflichten darstellt, für eine sofortige Entlassung aber nicht ausreicht. Stattdessen sei eine Kündigung gerechtfertigt.
„Es googeln auch Volksschulkinder ihre Lehrer“Urteildes Gerichts
Begründung: "Nach der allgemeinen Lebenserfahrung googeln auch Kinder im Volksschulalter ihre Lehrer:innen", so das Gericht. Die online gestellten Beiträge seien für die von ihr betreuten Kinder "ungeeignet". Das sei von ihr auch nicht bestritten worden. "Im Ergebnis waren daher die ihr erteilten dienstlichen Weisungen berechtigt, diese Beiträge in den sozialen Medien nicht weiter allgemein zugänglich zu halten."
Daher wurde die Entlassung in eine Kündigung umgewandelt - das Dienstverhältnis endete nicht sofort Ende Dezember 2023, sondern erst mit 31. März 2024 nach Ablauf der Kündigungsfrist. Für die Lehrerin heißt das konkret, dass sie für diesen Zeitraum (drei Monate) Anspruch auf Nachzahlung des Gehalts hat.