Mariana ist 65 Jahre alt und arbeitet weiterhin als Krankenschwester auf einer Palliativstation. Wie sie gegenüber "Heute" schilderte, reicht ihre Pension angesichts der hohen Lebenshaltungskosten nicht aus. Rund 2.500 Euro verdient sie durch ihre Arbeit zusätzlich. Auch beim Einkauf muss sie genau rechnen und schaut zuerst im Sozialmarkt nach günstigen Lebensmitteln.
Ihr Fall wirft eine Frage auf, die viele Menschen mit niedriger Pension beschäftigt: Gibt es eine Möglichkeit, das monatliche Einkommen aufzustocken? In Österreich ist dafür unter bestimmten Voraussetzungen die Ausgleichszulage vorgesehen. Sie soll Menschen mit geringem Gesamteinkommen ein Mindesteinkommen sichern. Einen pauschalen Anspruch auf eine "Mindestpension" gibt es allerdings nicht.
Im Jahr 2026 liegt der Richtsatz für alleinstehende Pensionistinnen und Pensionisten bei 1.308,39 Euro im Monat. Für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften, die im gemeinsamen Haushalt leben, beträgt er 2.064,12 Euro. Liegt das anrechenbare Gesamteinkommen unter dem jeweiligen Richtsatz, kann die Ausgleichszulage die Differenz ausgleichen.
Dabei zählt nicht allein die Pension. Auch weitere Nettoeinkünfte und bestimmte anzurechnende Beträge können berücksichtigt werden. Bei Ehepaaren wird zudem das Einkommen der Partnerin oder des Partners miteinbezogen. Ob ein Anspruch besteht und wie hoch die Zulage ausfällt, wird daher individuell geprüft.
Für Menschen, die neben der Pension arbeiten, kommt es darauf an, welche Pensionsart sie beziehen. Bei einer regulären Alterspension ist ein Zuverdienst grundsätzlich unbegrenzt möglich. Bei einer vorzeitigen Alterspension, Korridorpension oder Schwerarbeitspension gelten dagegen Einkommensgrenzen. 2026 liegt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro.
Ein zusätzliches Einkommen kann sich außerdem auf die Ausgleichszulage auswirken: Erwerbseinkommen wird bei der Prüfung grundsätzlich mitberücksichtigt und kann den Anspruch verringern oder ausschließen. Deshalb lässt sich aus Marianas Fall allein nicht ableiten, ob sie Anspruch auf eine solche Aufstockung hätte. Dafür wären unter anderem ihre konkrete Pensionshöhe und die übrigen anrechenbaren Einkünfte entscheidend.
Wer eine Pension beantragt, stellt damit zugleich einen Antrag auf Ausgleichszulage. Die Pensionsversicherung prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Wer bereits eine Pension bezieht und glaubt, Anspruch auf die Zulage zu haben, sollte sich an den zuständigen Pensionsversicherungsträger wenden und die persönliche Einkommenssituation prüfen lassen.
Zusätzlich gibt es unter bestimmten Bedingungen einen Ausgleichszulagenbonus. Dafür sind unter anderem eine bestimmte Zahl an Pflichtversicherungs-Beitragsmonaten und Einkommensgrenzen ausschlaggebend. Bei Alleinstehenden gelten 2026 je nach Versicherungszeiten höhere Richtsätze als bei der regulären Ausgleichszulage.
Die Unterstützung kann eine niedrige Pension also aufstocken – sie ist aber kein pauschaler Zuschuss für alle, die im Ruhestand weiterarbeiten müssen. Entscheidend ist die gesamte Einkommens- und Haushaltssituation.