Erstmals seit 3 Jahren

Mieten in Gemeindebau und Altbau werden jetzt angehoben

Mit 1. April werden die Mieten in Alt- und Gemeindebau zum ersten Mal seit 2023 wieder ansteigen. Ab jetzt wird es jedes Jahr noch teurer.
Newsdesk Heute
01.04.2026, 11:22
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2023 wurden die Richtwert-Mieten wegen der enormen Inflation infolge des Ukraine-Kriegs eingefroren. Jetzt gibt es endlich eine Mietpreisbremse und somit eine dauerhafte gesetzliche Lösung. Diese bringt es mit sich, dass Mieten jetzt aber erstmals wieder erhöht werden dürfen.

Am 1. April ist es schließlich so weit: Die Richtwerte laut Mietrechtsgesetz, welche die Grundlage für die Hauptmiete im Altbau bilden, werden erhöht – allerdings nur um ein Prozent. Dieselbe Erhöhung setzt es im Gemeindebau. 2027 können sie dann um zwei Prozent steigen.

Der neue Richtwert in Wien

Voraussetzung ist, dass im Mietvertrag eine entsprechende Wertsicherungsklausel beinhaltet ist. Betroffene Mieter bekommen zwischen 1. und 14. April einen Brief, in dem weitere Details stehen werden. Gültig wird die Erhöhung bei bestehenden Verträgen dann mit 1. Mai.

In Wien wird der neue Richtwert dann von 6,67 Euro auf 6,74 Euro pro Quadratmeter steigen. In Vorarlberg steigt er von 10,25 auf 10,35 Euro.

Preis-Schock am freien Markt

Schlechte Nachrichten gibt es für alle, die am freien Markt mieten. Hier kann die Inflation bis zu drei Prozent abgegolten werden plus die Hälfte des darüberliegenden Werts. Die 3,6 Prozent Jahresinflation können von den Vermietern also mit 3,3 Prozent fast komplett weitergegeben werden. Diese Regel gilt ab 2028 auch in Gemeinde- und Altbau.

Eine weitere Neuerung betrifft die Befristung von Mietverträgen. Während befristete Mietverträge bislang grundsätzlich eine Mindestdauer von drei Jahren aufweisen mussten, gilt nun: Ist der Vermieter Unternehmer, müssen neue befristete Mietverträge grundsätzlich auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen bzw. verlängert werden. Wird dennoch eine kürzere Befristung vereinbart, bleibt der Mietvertrag als solcher gültig; lediglich die vereinbarte kürzere Befristung ist rechtlich nicht durchsetzbar.

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