Der Fall sorgte nicht nur in der Steiermark für Aufsehen. Im Oktober 2022 war ein Mitarbeiter im Polizeistützpunkt Graz-West mit mehreren Verletzungen aufgefunden worden. Laut "Kleine" war im Notarztprotokoll ein Herz-Kreislauf-Versagen als Todesursache eingetragen worden.
Bei einer Untersuchung wurden die Verletzungen zwar als bedenklich eingestuft, doch das Landeskriminalamt begann erst zwei Wochen nach dem Ereignis zu ermitteln. Am Ende gingen die Beamten aber davon aus, dass der damals 57-Jährige wegen gesundheitlicher Probleme zusammengebrochen und gestürzt sei. Seine Hautverletzungen, der Einriss der Bandscheibe und eine Verletzung am Rückenmark ließen sich dadurch erklären.
Zu diesem Schluss kam auch die Gerichtsmedizinerin nach der angeordneten Obduktion: Der Mann sei ohne Fremdeinwirkung verstorben. Sie hielt fest, dass aufgrund der Obduktion "unter Berücksichtigung der Ergebnisse der polizeilichen Erhebungen" keine konkreten Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden gegeben seien.
Die Lebensgefährtin des Opfers sieht den Fall anders. Sie ist überzeugt, dass ihr Partner getötet wurde. Die Frau verwies auf ein blutgetränktes Sofa im Büro und darauf, dass die gefundenen Spuren nicht zu einem Tod ohne Fremdeinwirkung passen würden.
Das gegen unbekannte Täter eingeleitete Strafverfahren wurde eingestellt. Daraufhin zog die Hinterbliebene laut "Presse-Rechtspanorama" vor ein Zivilgericht. Sie klagte die Gutachterin auf 25.000 Euro Schadenersatz. Ihre Argumentation: Hätte die Expertin ein Fremdverschulden festgestellt, wäre es möglicherweise gelungen, den Täter auszuforschen. Dann hätte sie Ansprüche auf Schadenersatz und Amtshaftungsansprüche geltend machen können.
Die Gutachterin blieb im Zivilprozess bei ihrer Einschätzung, der Mann sei ohne Fremdverschulden verstorben. Selbst wenn das Gutachten falsch gewesen wäre, könne die Lebensgefährtin daraus keine Ansprüche ableiten, weil es nicht für sie erstellt worden sei.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen und das Oberlandesgericht folgten dieser Argumentation. Das Obduktionsgutachten sei vorrangig eingeholt worden, um die Strafverfolgung durchzusetzen. Es gehe nicht darum, dass Opfer ihre Ersatzansprüche durchsetzen können.
Nun bestätigte auch der Oberste Gerichtshof (OGH) in Wien diese Linie. Das Interesse von Angehörigen, Gewissheit zu haben, ob ein Angehöriger Opfer einer Straftat wurde, sei "ohne Zweifel legitim". Doch zugleich stellten die Höchstrichter klar: Der vorrangige Zweck des Strafverfahrensrechts liege in der Durchsetzung des dem Staat vorbehaltenen Strafverfolgungsanspruchs. Bei den Regelungen über die Obduktion gehe es daher nicht darum, finanzielle Interessen von Angehörigen zu schützen, so der OGH (Aktenzahl: 2 Ob 195/25b).