Im Auftrag des Sozialministeriums klagte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) den Telekommunikationsanbieter A1. Der Vorwurf: A1 hatte im Rahmen des "yesss! SUMMER SALE" das iPhone 13 mini zu einem besonders günstigen Preis auf Instagram und Facebook beworben. Tatsächlich war das Angebot zum Zeitpunkt der mehrtägigen Schaltung bereits nicht mehr verfügbar, schreibt der VKI jetzt.
Beim Anklicken des Angebots wurde der Hinweis "ausverkauft" angezeigt – und den Konsumenten andere Produkte zum Kauf angeboten. Lediglich 45 Stück des iPhone 13 mini waren bei A1 überhaupt vorrätig gewesen. Bereits am 15. August 2023, dem ersten Tag der Werbeaktion war die Handys ausverkauft. Dann lief aber die Werbung weiter.
„Schon im 'Buch der Schwindler', das in China im Jahr 1617 erschienen ist, hat diese Art der Irreführung ihre Erwähnung.“Verein für Konsumenteninformation (VKI)Konsumentenschutz-Organisation
Diese Menge von 45 Stück, das bestätigt das Urteil des Oberlandesgerichts Wien (OLG), hat bei Weitem nicht ausgereicht, um der Nachfrage nach einer derartigen Aktion gerecht zu werden. Die Kunden sollten stattdessen zum Kauf anderer Modelle verleitet werden – ein illegaler Verkaufstrick, der unter dem Namen "bait-and-switch" bekannt ist.
A1 rechtfertigt sich so: Sobald die "Limitgrenzen erreicht" worden seien, sei das Angebot als "nicht mehr verfügbar" angezeigt worden und damit nicht mehr bestellbar gewesen. Die 45 Stück, behauptet A1, seien ein angemessener Vorrat gewesen.
Die Wurzeln der heutigen A1 Telekom Austria AG reichen bis ins Jahr 1887 zurück, als die österreichische Post- und Telegraphenverwaltung gegründet wurde. Im Zuge der Liberalisierung wurde 1996 die Post und Telekom Austria AG (PTA) ins Leben gerufen. Zwei Jahre später, 1998, kam es zur Trennung von Post und Telekommunikation – die Telekom Austria AG entstand. Nach mehreren Umstrukturierungen und einer Fusion mit der mobilkom austria AG wurde 2010 schließlich die A1 Telekom Austria gegründet. Seitdem ist A1 für alle Festnetz- und Mobilfunkangebote in Österreich zuständig und tritt seit 2011 mit einem einheitlichen Markenauftritt auf.
Sowohl das erstinstanzliche Handelsgericht Wien als auch das OLG Wien sahen darin ein "unzulässiges Lockangebot" und wettbewerbswidriges Handeln. Das Handelsgericht sah die Irreführung insbesondere darin, dass die beklagte Partei ihre Werbung über einen längeren Zeitraum schaltete als Warenvorrat vorhanden war.
Mit seinem Urteil bestätigte das OLG Wien die erstinstanzliche Rechtssprechung und wies die Berufung von A1 zurück: "Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.662,52 (darin EUR 610,42 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen." Die angepriesenen Waren müssten – von zufälligen Lieferschwierigkeiten im Einzelfall abgesehen – auch tatsächlich vorhanden und verfügbar sein.
Das OLG Wien sagt, dass die berechtigte Erwartung eines Durchschnittsverbrauchers dahin gehe, dass der Werbende mit der Sorgfalt eines redlichen Kaufmanns alles in seiner Macht Stehende getan hat, um einen dem üblichen Nachfrageverhalten entsprechenden Warenvorrat bereitzuhalten.
Der pauschale Hinweis "Angebot solange der Vorrat reicht" ändert an dieser Verpflichtung nichts. Die Beweis- und Behauptungslast dafür, warum das Angebot für den gewählten Zeitraum als ausreichend eingeschätzt wurde, liegt beim Unternehmer.
Der VKI begrüßt jetzt das rechtskräftige Urteil gegen A1 und schreibt: "Schon im 'Buch der Schwindler', das in China im Jahr 1617 erschienen ist, hat diese Art der Irreführung ihre Erwähnung." Dr. Barbara Bauer, die zuständige Juristin beim VKI sagt: "Konsumenten dürfen nicht durch attraktive Angebote angelockt werden, wenn diese gar nicht erhältlich sind."