Ende März hat der Oberste Gerichtshof einen Beschluss gefasst, der einige auf den ersten Blick kuriose Feststellungen enthält. Auslöser war der Unfall eines niederländischen Urlaubers in der Steiermark aus dem Jahr 2022, der schlimme Folgen nach sich zog. Zuerst berichtete die "Presse" über den Fall.
Dem OGH-Beschluss zufolge mietete das Opfer damals ein Apartment mit Balkon. Letzterer wurde vom Eigentümer selbst restauriert – allerdings mangelhaft. Eines Nachts stürzte der Urlauber ab, landete auf seinem Auto und danach hart am Boden. Dabei erlitt er schwerwiegende Verletzungen.
Zu einer Querschnittsymptomatik mit hochgradigen spastischen Lähmung der Extremitäten kommen eine neurogene Blasenfunktionsstörung, Defäkationsstörung, erektile Dysfunktion, Spasmen und Krämpfe bei Anstrengung und Berührung sowie wechselnde psychiatrische Folgen hinzu.
Weil der Vermieter mittlerweile selbst verstorben ist, wurde das Verfahren gegen die Verlassenschaft geführt. Von dieser wurden 300.000 Euro an Schmerzengeld sowie 40.000 Euro an Verunstaltungsentschädigung gefordert. Letztere wurde aber vom OGH abgewiesen.
Die Alkoholisierung des Opfers spielte bei der Beurteilung angesichts des verheerenden Defekts schon einmal keine Rolle, auch eine nüchterne Person hätte hier abstürzen können. 300.000 Euro Schmerzengeld sieht auch der OGH für einen 69-jährigen Querschnittsgelähmten angemessen.
Spannend wird es beim Punkt der Verunstaltungsentschädigung. Dieser über 200 Jahre alte Paragraf im ABGB soll potenzielle Vermögensschäden und die Verhinderung eines besseren Fortkommens ausgleichen. Das hat aber der Verunstaltete zu beweisen.
Der 69-Jährige ist allerdings verheiratet und eine Scheidung sei nicht absehbar. Selbst, wenn er wirklich in seiner Geschlechts- und Gefühlsgemeinschaft mit seiner Frau beeinträchtigt ist, sei das kein finanzieller Schaden. Und zwar war er vor dem Unfall noch berufstätig, seither kann er aber überhaupt nicht mehr arbeiten. Beruflich kann es deswegen auch keine "Verhinderungen besseren Fortkommens" mehr geben.