Milliarden-Zahlungen möglich

Zu viel Miete bezahlt – so kommst du zu deinem Geld

Nach einem brisanten VfGH-Urteil ist die Immo-Branche in heller Aufregung. Mieter können sich zu Unrecht bezahlte Miete in Milliardenhöhe zurückholen.
Michael Rauhofer-Redl
16.07.2025, 14:19
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Es ist seit Tagen das beherrschende Thema in Österreich. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) ist der Grund für zahlreiche Sorgenfalten in der Immobilienbranche. Denn: Vermieter müssen bald möglicherweise Mieterhöhungen vieler Jahre zurückzahlen.

Grund dafür ist ein brisantes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) von vergangenem Freitag. Dieser hat nämlich bestimmte Wertsicherungsklauseln, also im Grunde automatische Mieterhöhungen, für ungültig erklärt und damit ein Urteil des Obersten Gerichtshof (OGH) bestätigt. Dabei geht es um Mietverträge zwischen gewerblichen Vermietern und Privatpersonen.

Hunderttausende Mieterinnen und Mieter könnten sich schon bald ihr Geld, also die zu viel bezahlte Miete, zurückholen. Die Immo-Branche tobt und fürchtet Rückzahlungen in Milliardenhöhe. In letzter Konsequenz bedeutet das Urteil nämlich, dass Mieten nicht erhöht werden dürfen und der Mietzins von vor 25 Jahren etwa eingefroren sei. Martin Spitzer, Professor für Zivilrecht an der Universität Wien, nennt das VfGH-Erkenntnis "volkswirtschaftlichen Brennstoff".

Politik am Zug

Klar ist: Nun ist die Politik gefordert. Denn wird das Gesetz nicht repariert, verlieren Immobilien rasch an Wert. Die Opposition mahnt aber, dass man nicht nur die Interessen der Vermieter berücksichtigen dürfe. Im Regierungsübereinkommen ist man vage geblieben. Geplant ist eine Verjährung bei den Wertsicherungsklauseln.

Zu diesem Thema war am Mittwoch die frühere Nationalratsabgeordnete und nunmehrige Obfrau des Verbraucherschutzvereins Daniela Holzinger-Vogtenhuber, Gast im Ö1-Morgenjournal. Sie machte noch einmal auf den entscheidenden Satz in einem Vertrag aufmerksam: "Wenn drinnen steht, dass in den ersten zwei Monaten nach Vertragsabschluss keine Erhöhung stattfinden darf, dann ist dieser Vertrag rechtens", so die Expertin. Wenn dieser Satz aber fehle, habe man große Chancen, dass eine Rückzahlung stattfindet.

Personen, die sich an ihren Verein wenden bekommen Hilfe, indem ein Aufforderungsschreiben an den Vermieter aufgesetzt wird. Man beschreite nicht sofort den Klagsweg, so Holzinger-Vogtenhuber. Es läge auch im Interesse des Vermieters, dass der Mietvertrag rechtswirksam ist, so die Expertin.

Viele Verträge betroffen

Der Jurist Reinhard Pesek vertritt mehrere gewerbliche Vermieter spricht von einem "enormen Bedrohungspotenzial. Denn es gebe bereits erste Entscheidungen, wonach Mieter tatsächlich für derart lange Zeiträume Rückforderungen zugesprochen bekommen haben. Das alleine sei "schon schlimm genug". Aber auch, dass der ursprüngliche Mietzins "versteinert" sei, missfällt dem Juristen.

Gilt das Urteil auch für mich? Die Voraussetzungen:

  • Als erste Voraussetzung muss der Vermieter ein Unternehmen sein, also das Konsumentenschutzgesetz greifen. In diese Gruppe fallen etwa Versicherungen und Banken, aber auch die Stadt Wien. Nicht vom VfGH-Urteil betroffen sind private Vermieter.
  • Zusätzlich muss für den Abschluss ein Mustervertrag (alias Vertragsformblatt bzw. Formularmietvertrag) verwendet worden sein, also eine vorgefertigte Vereinbarung, bei der der Mieter typischerweise kein bzw. kaum ein Mitspracherecht hat.
  • Ebenso hat der Vertrag eine Wertsicherungsklausel zu enthalten, in der eine Mieterhöhung in den ersten zwei Monaten nach Abschluss nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird – also darin nicht explizit darauf hingewiesen wird, dass innerhalb der ersten zwei Monate die Klausel nicht greift.
  • Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, kann die gesamte Wertsicherungsklausel ungültig sein.

Die Dimension des VfGH-Erkenntnis sei noch nicht abschätzbar, denn die gelebte Praxis in Verträgen war über Jahrzehnte eine andere. "Die Mietverträge, die bis ungefähr 2023 abgeschlossen sind, da wage ich zu behaupten, dass es wahrscheinlich in mehr als 99 Prozent der Fälle nicht der Fall ist, dass die zweimonatige Sperrfrist ausdrücklich in der Klausel ausgeführt wurde", so Pesek.

{title && {title} } mrr, {title && {title} } Akt. 16.07.2025, 15:40, 16.07.2025, 14:19
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