Die Temperaturen sinken, die Heizkosten steigen wieder in den Mittelpunkt. Für Haushalte mit geringem Einkommen gibt es auch in der Heizperiode 2026/27 finanzielle Unterstützung.
Einen einheitlichen Heizbonus für ganz Österreich gibt es jedoch nicht. Jedes Bundesland legt Höhe, Einkommensgrenzen und Antragsfrist selbst fest. "Heute" liefert dir einen Überblick.
Wer Unterstützung benötigt, sollte deshalb genau auf seinen Hauptwohnsitz und die jeweilige Frist achten. In der Steiermark und in Tirol können Anträge bereits gestellt werden. Im Burgenland läuft der Wärmepreisdeckel weiter. In Vorarlberg öffnet das Antragsfenster erst am 19. Oktober. In anderen Bundesländern sind die regulären Fristen bereits abgelaufen.
In der Steiermark läuft die Antragsfrist seit dem 1. Oktober. Berechtigte Haushalte erhalten einmalig 340 Euro. Der Antrag kann bis zum 26. Februar 2027 bei jener Gemeinde gestellt werden, in der sich der Hauptwohnsitz befindet.
Die Unterstützung ist an Einkommensgrenzen gebunden und wird nur einmal pro Haushalt ausgezahlt. Welche Art von Heizung verwendet wird, ist für die Höhe des Zuschusses nicht entscheidend.
Auch in Tirol ist die Frist noch nicht vorbei. Der Heizkostenzuschuss für 2026 beträgt 250 Euro pro Haushalt. Anträge sind noch bis zum 31. Oktober möglich. Voraussetzung ist ein Hauptwohnsitz in Tirol.
Der Antrag kann bevorzugt online, aber auch weiterhin in Papierform gestellt werden. Menschen, die den Zuschuss bereits im Vorjahr erhalten haben, wurden vom Land über das aktuelle Verfahren informiert. Bei bestimmten Mindestpensionisten mit Ausgleichszulage erfolgt die Prüfung automatisch.
Im Burgenland gibt es statt eines einheitlichen Fixbetrags den sogenannten Wärmepreisdeckel. Die tatsächliche Förderung richtet sich nach dem Einkommen und den nachgewiesenen Heizkosten.
Unterstützt werden Haushalte mit einer jährlichen Einkommensbemessungsgrundlage von höchstens 43.000 Euro. Der Zuschuss liegt bei mindestens 50 und höchstens 1.000 Euro pro Haushalt und Jahr. Voraussetzung ist, dass die tatsächlichen Heizkosten über dem errechneten zumutbaren Betrag liegen.
Anträge für 2026 können noch bis zum Jahresende gestellt werden. Damit bleibt Betroffenen im Burgenland etwas mehr Zeit als in Tirol.
In Vorarlberg beginnt die Antragstellung am 19. Oktober. Haushalte mit niedrigem Einkommen können bis zu 250 Euro erhalten. Die Frist endet am 12. Februar 2027, eingereicht wird der Antrag bei der jeweiligen Hauptwohnsitzgemeinde.
Wer laufend Sozialhilfe bezieht, muss keinen eigenen Antrag stellen. Diese Haushalte erhalten automatisch einen reduzierten Zuschuss von 180 Euro über die zuständige Bezirkshauptmannschaft.
Salzburger Haushalte konnten für die Heizperiode 2025/26 einen Zuschuss von 250 Euro beantragen. Das Antragsfenster endete am 30. September. Verspätete Ansuchen werden nach den Richtlinien des Landes nicht mehr berücksichtigt.
Auch in Oberösterreich ist die reguläre Aktion bereits abgeschlossen. Dort betrug der Heizkostenzuschuss 200 Euro. Anträge waren vom 16. März bis zum 15. Mai möglich.
In Niederösterreich ist derzeit noch keine neue pauschale Aktion für die Heizperiode 2026/27 veröffentlicht. Die letzte reguläre Frist lief am 31. März aus. Damals mussten die Anträge bei der jeweiligen Hauptwohnsitzgemeinde eingereicht werden.
Betroffene sollten die Informationsseite des Landes dennoch im Auge behalten. Eine neue Förderung kann erst nach einem entsprechenden Beschluss der Landesregierung gewährt werden.
In Wien gibt es aktuell keinen allgemeinen Heizkostenzuschuss mit einem einheitlichen Pauschalbetrag. Menschen, die Strom, Gas, Fernwärme oder Heizöl nicht bezahlen können, können sich aber an die MA 40 wenden.
Das Sozialamt bietet Beratung und kann im Einzelfall bei Energiekosten oder notwendigen Energiegeräten helfen. Informationen gibt es unter der Wiener Servicenummer 01 4000-8040.
Kärnten setzt auf ein anderes Modell. Dort sollen Miet-, Betriebs- und Heizkosten über die Wohnbeihilfe sowie die Betriebskostenunterstützung abgefedert werden. Die Wohnbeihilfe kann laut Land bis zu 500 Euro monatlich betragen, die Betriebskostenunterstützung bis zu 192,30 Euro. Die tatsächliche Höhe hängt von Einkommen, Wohnungsgröße und anrechenbaren Kosten ab.
Wer einen Antrag stellt, muss unter anderem Nachweise über das Haushaltseinkommen sowie über Miet-, Betriebs- und Heizkosten vorlegen. Die Unterstützung wird ab jenem Monat gewährt, in dem der vollständige Antrag beim Land eingeht.
Unabhängig vom Bundesland gibt es für akute Härtefälle den "Wohnschirm Energie". Das Programm richtet sich an Menschen mit niedrigem Einkommen, deren Strom oder Heizung abgeschaltet werden soll oder bereits abgestellt wurde.
Nach einer kostenlosen Beratung können einmalig offene Energieschulden und damit verbundene Mahnkosten übernommen werden. Der Wohnschirm greift allerdings grundsätzlich erst dann ein, wenn eigene Mittel und andere Unterstützungen nicht ausreichen.
Wichtig ist in jedem Fall, nicht bis zur letzten Mahnung zu warten. Da Einkommensgrenzen, erforderliche Unterlagen und Einreichstellen je nach Bundesland unterschiedlich sind, sollten Betroffene möglichst früh bei ihrer Gemeinde, dem Land oder einer Sozialberatungsstelle nachfragen.