Für eine Familie wurde der Check-in am Flughafen plötzlich richtig teuer: 275 Euro verlangte Ryanair, weil fünf Passagiere ihren Check-in am Schalter erledigen mussten. Pro Person waren 55 Euro fällig, nachdem sie eine Stunde und 52 Minuten vor dem Abflug am Flughafen Berlin waren und der kostenlose Online-Check-in nicht mehr möglich war.
Die fünfköpfige Familie zahlte, doch nun muss Ryanair das Geld erstatten. Das hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen beschlossen und wurde vom Cottbuser Landgericht (8 S 179/26) in der Berufung nun bestätigt.
Grundsätzlich sei gegen die Gebühr für das Einchecken vor Ort nichts einzuwenden. Eine Airline darf unterschiedliche Check-in-Möglichkeiten anbieten und für eine freiwillig gewählte Variante auch ein Entgelt verlangen. Wer sich bewusst für den Schalter entscheidet, kann daher anders behandelt werden.
Doch Gäste müssen die Wahl haben. Wenn der kostenlose Online-Check-in bereits geschlossen ist und der Schalter damit zur einzigen Möglichkeit wird, ist die Gebühr von 55 Euro pro Person nicht automatisch zulässig, erklärte das Gericht und unterband damit die Praxis der Fluglinie.
Der Check-in sei keine beliebige Zusatzleistung, sondern Voraussetzung dafür, dass die Airline den Passagier überhaupt befördern könne. Eine Gebühr könne deshalb nicht unabhängig von den Umständen verlangt werden. Nach den Feststellungen des Gerichts erfasst die Klausel auch Situationen, in denen etwa ein technischer Ausfall auf Seiten der Airline den Online-Check-in verhindert. Auch für solche Fälle sehe Ryanair keinen kostenlosen Schalter-Check-in vor.
Das Landgericht Cottbus verweist dabei ausdrücklich auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH). Der OGH hatte am 19. Mai 2026 (4 Ob 170/25s) über Ryanair-Gebühren entschieden. Vorausgegangen war eine Verbandsklage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des österreichischen Sozialministeriums.
Dabei standen insgesamt 15 Gebührenklauseln auf dem Prüfstand, wovon 14 für rechtswidrig, intransparent oder gröblich benachteiligend erklärt wurden. Darunter befand sich auch die 55-Euro-Gebühr für den Check-in am Flughafen.
Die österreichische Entscheidung ging dabei jedoch über den Check-in hinaus. Auch Gebühren für den Ausdruck einer Bordkarte, die mit 15 Euro verrechnet wurden, sowie Bestimmungen zu Kleinkindern und Familiensitzen wurden als unzulässig gewertet.
Wer eine solche Gebühr bezahlt hat, sollte die Unterlagen aufbewahren: Buchungsbestätigung, Zahlungsbeleg und – soweit vorhanden – Nachweise über den Zeitpunkt des Online-Check-ins. Der VKI stellt für Betroffene einen Musterbrief zur Rückforderung bereit.