Tierischer Erfolg in Kärnten

Keine Ausnahme! Goldschakal und Wildvögel dürfen leben

Landesverwaltungsgericht Kärnten gibt Tierschutz Austria recht, denn die Jagd auf den Goldschakal und Wildvogel-Fallen sind rechtswidrig.
24.03.2026, 12:29
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Tierschutz Austria verbucht einen riesengroßen Erfolg für den Tier- und Artenschutz in Österreich, denn das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat einer Beschwerde des Tierschutzvereins vollinhaltlich stattgegeben.

Was das bedeutet: Die aktuelle Jagd-Regelung bezüglich des Goldschakals und einiger Wildvögel in Kärnten verstößt gegen die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) sowie die Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union.

„Dieses Urteil bestätigt, dass das Kärntner Jagdrecht nicht über Europäischem Naturschutzrecht stehen darf. Der Schutz von Arten wie dem Goldschakal ist verbindlich – ebenso das Verbot grausamer und nicht-selektiver Fangmethoden. Kärnten muss seine Jagdgesetze jetzt endlich rechtskonform gestalten“
Dr.in Michaela LehnerLeiterin der Stabstelle Recht von Tierschutz Austria

Fallen nicht selektiv und Goldschakal geschützt

Damit sind sowohl die festgelegte Jagdzeit für den nach der FFH-Richtlinie geschützten Goldschakal als auch mehrere in Kärnten eingesetzte Fanggeräte für geschützte Krähen, Eichelhäher und Habichte als rechtswidrig erkannt worden. Hierbei handelt es sich um die Eichelhäherfalle, den norwegischen Krähenfang und den Habichtskorb. Diese seien nicht selektiv, das heißt: auch andere Vogelarten können sich darin verfangen, so etwa auch ganzjährig geschonte Greifvögel, und die Verletzungsgefahr für die gefangenen Tiere ist erheblich.

87 Exemplare nur in Kärnten getötet

"Der Goldschakal wird in Kärnten massiv bejagt - Tendenz steigend - obwohl zentrale Voraussetzungen des EU-Rechts nicht erfüllt sind. Die Bestimmung betreffend Jagd- und Schonzeiten für den Goldschakal in der K-JagdG DV von 1. Oktober bis 15. März ist nämlich ohne das erforderliche systematische Monitoring, welches Rückschlüsse auf die Größe und den Zustand des Goldschakals als Population erlaubt und ohne eine flächendeckende Aufzeichnung in Bezug auf die Tierart Goldschakal erlassen worden. Allein in Kärnten wurden im Jagdjahr 2024/25 87 Goldschakale getötet", so Lehner.

Der Goldschakal ist nach Anhang V der FFH-Richtlinie geschützt. Das Urteil ist auch für andere Arten des Anhanges V der FFH-Richtlinie richtungsweisend, wie dem Wolf.

Kein Monitoring? Keine Jagd!

Die entsprechende Bestimmung in der Kärntner Durchführungsverordnung zum Jagdgesetz muss nun unionsrechtskonform abgeändert werden. Damit bestätigt das Gericht die Argumentation von Tierschutz Austria: Ohne gesicherten günstigen Erhaltungszustand und ohne belastbares Monitoring ist eine Bejagung unzulässig.

Jetzt Daumen drücken!

Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig: Die Kärntner Landesregierung kann innerhalb von sechs Wochen eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof einbringen. Tierschutz Austria wird den weiteren Verlauf genau beobachten und sich weiterhin für eine konsequente Umsetzung der Fauna-Flora -Habitat-Richtlinie einsetzen.

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