Tierische Lösung

Neues Gutachten schüttelt Landwirte ordentlich durch

Abschüsse galten immer als Lösung für die Bundesländer. Das Gutachten stellt nun klar: Eine nachhaltige Lösung sind Herdenschutzmaßnahmen.
26.09.2025, 09:41
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Ein neues Gutachten setzt die Verantwortung und den Schutz der Nutztierhalter an oberste Pflicht – doch nicht etwa durch Abschüsse von Wolf, Bär, Luchs und Goldschakal, sondern durch Herdenschutzmaßnahmen.

Verantwortung

Der Wiener Rechtswissenschaftler Priv.-Doz. Dr. Wolfgang Wessely, LL.M., Lehrbeauftragter am Juridicum der Universität Wien stellt in seinem Schreiben ganz klar fest, dass Herdenschutzmaßnahmen schon längst Priorität haben sollten und Tierhalter ihrer Verantwortung nachkommen müssen. Bei konkreter Gefahr und Nichteinhaltung sollen die Behörden jetzt Verwaltungsstrafen und Zwangsmaßnahmen erheben.

„Abschüsse galten immer als Lösung für die Bundesländer. Das Gutachten stellt klar: Eine nachhaltige Lösung sind Herdenschutzmaßnahmen. Ohne sie geht es nicht mehr.“
Madeleine PetrovicPräsidentin Tierschutz Austria

Folgende Herdenschutzhunde sind ideal für den Nutztier-Schutz auf Almen:

Pflichten des Tierschutzgesetzes!

Die Palette reicht von Aufträgen, die die Behörden zu erteilen haben (z. B. Nachtpferche, Herdenschutzhunde) über Teil- oder Vollabtrieb bis hin zu Verwaltungsstrafen und Zwangsmaßnahmen. Unterbleibt ein Einschreiten der Behörde trotz klarer Gefahrenlage, kann dies laut Gutachten sogar den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen.

Die in mehreren Bundesländern geltenden Verordnungen und Landesgesetze, die ganze Almen für "nicht-schützbar" erklären, ändern nichts an den Pflichten nach dem Bundestierschutzgesetz. Tierhalter und Behörden bleiben gleichermaßen in der Verantwortung. Praktische Herdenschutzprojekte auf offiziell "nicht-schützbaren" Almen zeigen zudem, dass solche Verordnungen und Landesgesetze rechtlich zweifelhaft sein können.

Nur als LETZTE Lösung

Das Gutachten macht deutlich: Zuerst tragen die Tierhalter Verantwortung für ihre Tiere. Doch sobald eine konkrete Gefahr vorliegt – etwa nachgewiesen durch Monitoring-Daten, Rissgutachten, Sichtungen oder die Erlassung einer Abschussverordnung – sind die Bezirkshauptmannschaften verpflichtet einzuschreiten.

{title && {title} } tine,red, {title && {title} } Akt. 26.09.2025, 11:30, 26.09.2025, 09:41
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