Es ist ein Donnerstag im Februar 2023. Staub wischen, saugen, die Betten überziehen – wie gewohnt, geht Susanne K. (Name geändert) ihrer Arbeit im Haus eines Ehepaars im niederösterreichischen Gänserndorf nach, als sich plötzlich jemand von außen bemerkbar macht: Es ist die Finanzpolizei, mit einem konkreten Verdacht: Schwarzarbeit.
Als die Beamten das Haus betreten, treffen sie Susanne K. beim Putzen an. Sie waren nach einer Anzeige beim Amt für Betrugsbekämpfung (BAA) aktiv geworden. Die Bezirkshauptmannschaft (BH) Gänserndorf leitete daraufhin ein Verfahren ein, mit gravierenden Folgen für das Ehepaar.
Für die nicht angemeldete Reinigungskraft muss das Ehepaar 3.000 Euro Strafe zahlen – dazu kommen Beitragszuschläge und Nachzahlungen. Das bestätigte kürzlich auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und erklärte die Revision des Paares gegen die BH Gänserndorf für nicht zulässig.
Die beiden Ehepartner argumentierten, dass sie "am Unterbleiben der Anmeldung kein Verschulden getroffen hätte, zumal von ihnen keine rechtlichen Auskünfte eingeholt worden seien", schreibt der VwGH in seinem Beschluss.
Das Ehepaar argumentierte, die Frau sei selbstständig tätig gewesen. Diese Sichtweise teilten weder das Landesverwaltungsgericht noch der Verwaltungsgerichtshof. Susanne K., schreibt der VwGH, kam stets zur vereinbarten Uhrzeit, nutzte einen hinterlegten Schlüssel und putze mit den vom Haushalt bereitgestellten Putzmitteln. Bezahlt wurde bar – pro Stunde.
Auch wenn es Spezialaufträge, wie die Reinigung des Kellers, gegeben habe, musste sie immer einem klar vorgegebenen Reinigungsschema folgen. Darin sah der VwGH ein klares Beschäftigungsverhältnis mit persönlicher Abhängigkeit. Dass die Reinigungskraft alleine im Haus arbeitete, änderte daran nichts. Laut Gericht unterlag Susanne K. einer "stillen Autorität" der Auftraggeberin.
Aber auch der Ehepartner wurde als verantwortliche Auftraggeber eingestuft – obwohl er versucht hatte, sich mit dem Verweis auf die alleinige Haushaltsführung seiner Frau von der Strafe zu befreien.
Der Ehemann habe, so schreibt der VwGH, "im Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass die Führung des Haushaltes alleine seiner Ehefrau oblegen sei, zumal er aufgrund seiner beruflichen Belastung gar nicht die Möglichkeit habe, sich um den Haushalt zu kümmern."
Demgegenüber hält der VwGH fest, dass die Kosten des Haushaltes – somit auch die Entgelte von Susanne K. – von den beiden Eheleuten gemeinsam bestritten worden sind: "Damit bestand auch eine rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme" des Ehemannes auf den gemeinsamen Haushalt, der auch auf seine Rechnung geführt wurde.
"Daher war seine Dienstgebereigenschaft auch dann zu bejahen, wenn die Indienstnahme und Beschäftigung" von Susanne K. durch seine Partnerin im eigenen Namen "und demnach als Mittelsperson im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG erfolgt sein sollte."
Damit müssen beide Eheleute je 1.500 Euro Strafe zahlen. Der Strafrahmen wurde in ihrem Fall aber gar nicht voll ausgeschöpft. Die Strafen können sogar bis zu 2.180 Euro pro Person betragen und im Wiederholungsfall auf 5.000 Euro pro Person steigen.
Neben den insgesamt 3.000 Euro an Strafen kommen auf das Paar aber noch weitere Kosten zu: Beitragszuschläge in der Höhe von rund 1.000 Euro und die Nachzahlung der hinterzogenen Sozialversicherungsbeiträge.
Dabei hätte es für das Ehepaar auch legale Alternativen zur Schwarzarbeit gegeben: Etwa Firmen, die Putzkräfte vermitteln oder Dienstleistungsschecks (DLS), die in beliebiger Höhe zwischen 1 und 100 Euro erhältlich sind, online bestellt und bezahlt werden können.
Für die Käufer kommt noch ein Zuschlag von 2 % für die Unfallversicherung und den Verwaltungsaufwand hinzu. Ein Dienstleistungsscheck im Wert von 10 Euro ist daher um 10,20 Euro erhältlich. Er schützt den Arbeitgeber auch vor dem beträchtlichen Haftungsrisiko im Falle eines Arbeitsunfalls.
Der Gerichtsprozess des niederösterreichischen Paares zeigt, dass es Sinn macht, bei Putzhilfen auf Dienstleistungsschecks zurückzugreifen. Schwarzarbeit ist nämlich in Österreich, entgegen verbreiteter Annahmen, kein Bagatelldelikt.
Obwohl das Amt für Betrugsbekämpfung nicht von selbst tätig wird, geht die Behörde auch anonymen Anzeige nach. Im aktuellen Fall kam der Hinweis direkt aus dem Umfeld der Reinigungskraft.