Neue Uhr-Verordnung

Regierung beschließt Zeitumstellung – das gilt jetzt

Die Bundesregierung beschließt die Zeitumstellung bis 2031 für Österreich. Damit wird festgelegt, wann in den nächsten Jahren an der Uhr gedreht wird.
Newsdesk Heute
23.09.2026, 14:01
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Jetzt ist der Fahrplan fix: Österreich wird auch in den kommenden Jahren zweimal jährlich an der Uhr drehen. Die Bundesregierung legt per Verordnung fest, wann die Sommerzeit in den Kalenderjahren 2027 bis 2031 beginnt und endet. Wie berichtet, ist Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer (ÖVP) für die Uhr-Verordnung zuständig.

Der Hintergrund ist EU-Recht: Die Termine für Beginn und Ende der Sommerzeit werden auf europäischer Ebene festgelegt, Österreich schreibt sie anschließend national fest.

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Auch das Wirtschaftsministerium hält fest, dass der Geltungszeitraum und die Umstellungszeitpunkte in Österreich entsprechend der EU-Regelung per Verordnung der Bundesregierung festgelegt werden.

In der Verordnung geht es um die Sicherstellung des Funktionierens des Binnenmarkts durch einheitliche Regelung des Beginns und des Endes der Sommerzeit. Finanzielle Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger gibt es dadurch keine.

Diese Termine gelten künftig

  • 2027 beginnt die Sommerzeit am 28. März, am 31. Oktober wird wieder zurückgestellt.
  • 2028 sind der 26. März und der 29. Oktober relevant,
  • 2029 der 25. März und der 28. Oktober.
  • 2030 wird am 31. März vor- und am 27. Oktober zurückgedreht.
  • 2031 startet die Sommerzeit am 30. März und endet am 26. Oktober.

Diese Daten wurden auch im Amtsblatt der EU für die Jahre 2027 bis 2031 veröffentlicht.

Für heuer bleibt ebenfalls alles beim bekannten Ablauf: Die Sommerzeit 2026 endet am 25. Oktober um 3.00 Uhr MESZ. Dann werden die Uhren um eine Stunde auf 2.00 Uhr MEZ zurückgestellt. Am 28. März 2027 erfolgt um 2.00 Uhr die nächste Umstellung, eine Stunde nach vorne.

Zeitzählungsgesetz 1976:
§ 1. (1) Als Normalzeit in der Republik Österreich gilt die Mitteleuropäische Zeit.

(2) Die Mitteleuropäische Zeit ist die Zonenzeit, für die die Zeit des 15. Längengrades östlich von Greenwich maßgebend ist.

(3) Als Sommerzeit im Sinne dieses Gesetzes gilt die gegenüber der Normalzeit um eine Stunde vorverlegte Stundenzählung.

§ 2. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, aus volkswirtschaftlichen Gründen durch Verordnung den Zeitpunkt der Einführung der Sommerzeit und der Wiedereinführung der Normalzeit zu bestimmen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 2 die Bundesregierung, im übrigen der Bundesminister für Bauten und Technik betraut.

Quelle: RIS

Zeitfleckerlteppich

Dabei wird in Europa seit Jahren über ein Ende der Zeitumstellung diskutiert. Die EU-Kommission legte bereits 2018 einen Vorschlag zur Abschaffung der jahreszeitlich bedingten Zeitumstellung vor.

Das EU-Parlament stimmte 2019 zu, dass die Festlegung der ganzjährigen Sommer- oder Winterzeit künftig dem jeweiligen Mitgliedstaat zukommen solle. Eine Einigung im Rat blieb aber aus, auch aus Angst vor einem "Zeitfleckerlteppich".

Damit gilt vorerst weiter: Im Frühjahr wird in der ganzen EU die Uhr vorgestellt, im Herbst zurück.

red,23.09.2026, 14:01