Wer künftig ein kaputtes Gerät reparieren lassen möchte, soll es einfacher haben. Mit dem neuen Recht auf Reparatur und Änderungen bei der Gewährleistung gibt es ab kommendem Herbst mehr Möglichkeiten, Haushaltsgeräte länger zu nutzen. Das sieht das sogenannte Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG) vor, das der Nationalrat eben fixiert hat.
Für Konsumenten heißt das: Sollte etwa die Kaffeemaschine den Geist aufgeben, muss künftig der Hersteller die Reparatur übernehmen – und zwar auch dann noch, wenn die zweijährige gesetzliche Gewährleistung bereits abgelaufen ist. Die Frist kann je nach Produkt zwischen sieben und zehn Jahre ab dem letzten Verkauf des Modells betragen.
Ablehnen darf der Hersteller nur, wenn eine Reparatur technisch unmöglich ist – nicht aber, weil das Produkt schon einmal von einem anderen Betrieb repariert worden ist. Ist eine Reparatur nicht möglich, kann stattdessen generalüberholte Ware angeboten werden.
Die Reparatur muss entweder gratis oder zu einem "angemessenen Preis" und innerhalb eines "angemessenen" Zeitraums erfolgen. Während der Reparatur kann der Hersteller eine Ersatzware leihweise zur Verfügung stellen. Ist der Sitz des Herstellers nicht in der EU, ist – ähnlich wie bei der Produkthaftung – zuerst ein EU-Vertreter des Herstellers zuständig, dann der Importeur und zuletzt der Vertreiber.
Von der Regelung betroffen sind Mobiltelefone, schnurlose Telefone, Tablets, Server und Datenspeicherprodukte. Hinzu kommen Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen, Waschtrockner, Geschirrspüler, Staubsauger und Kühlgeräte. Zusätzlich umfasst die Liste elektronische Displays (etwa Fernseher und Monitore), Schweißgeräte sowie Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (unter anderem E-Bikes, E-Scooter).
Diese Liste kann künftig per EU-Rechtsakt erweitert werden, wenn neue Ökodesign-Vorgaben zur Reparierbarkeit hinzukommen. Für alle anderen Produkte – etwa Möbel oder Kleidung – gilt die neue Herstellerpflicht nicht.
Für Konsumenten gibt es einen zusätzlichen Ansporn innerhalb der Gewährleistungsfrist. Lässt man das Gerät reparieren, anstatt es austauschen zu lassen (dieses Recht hat man ja!), bekommt man ein Jahr zusätzliche Gewährleistung, also insgesamt drei statt zwei Jahre.
Der Verkäufer muss den Kunden vor der Reparatur außerdem über dieses Wahlrecht und die mögliche Fristverlängerung informieren. Während der Reparatur kann dem Kunden ein Ersatzgerät leihweise zur Verfügung gestellt werden.
Ebenfalls Teil des neuen Gesetzes: Reparaturbetriebe sollen künftig ein europaweit einheitliches Formular verwenden können, in dem alle wichtigen Informationen zu einer Reparatur stehen: Art des Mangels, Preis oder Höchstpreis, Reparaturdauer, Ort der Abgabe sowie mögliche Zusatzkosten etwa für Transport. Verbraucher können damit Angebote verschiedener Betriebe leichter vergleichen.
Die Verwendung des Formulars ist für Betriebe freiwillig. Wird es aber eingesetzt, gilt: Es muss kostenlos zur Verfügung gestellt werden – nur für eine vorherige Diagnose darf ein Betrieb Kosten verrechnen, sofern er vorher darüber informiert. Die im Formular genannten Bedingungen gelten mindestens 30 Tage. Akzeptiert der Kunde innerhalb dieser Frist, muss der Betrieb zu genau diesen Bedingungen reparieren.
Für jede in der EU gekaufte Ware gilt grundsätzlich die gesetzliche Gewährleistung. Bei Geräten, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf einen Mangel aufweisen, können Konsumenten im Zuge der gesetzlichen Gewährleistung vom Verkäufer (nicht vom Hersteller!) die kostenlose Reparatur oder den Austausch der Ware verlangen.
Wenn beides nicht möglich ist oder fehlschlägt, wird der Vertrag rückabgewickelt und der Konsument erhält den Kaufpreis zurück. Eine Garantie ist hingegen eine freiwillige, vertragliche Zusatzleistung des Herstellers oder Händlers, deren Bedingungen individuell festgelegt werden.
Die Neuerungen treten mit 1. Oktober (ursprünglich hätte es der 31. Juli sein sollen) in Kraft und gelten für Kaufverträge, die nach dem 30. September abgeschlossen werden.