Wenn ein Elternteil keinen Kindesunterhalt zahlt, springt der Staat ein, damit Kinder dennoch finanzielle Unterstützung erhalten. Dieser sogenannte Unterhaltsvorschuss wird mit Jahresbeginn erneut erhöht.
Der Unterhaltsvorschuss kommt dann zum Tragen, wenn der geschuldete Unterhalt nicht bezahlt werden kann. Die Justiz gewährt die Leistung auf Antrag und fordert das Geld später vom Unterhaltsschuldner zurück. Damit soll sichergestellt werden, dass Kinder die notwendigen Mittel rechtzeitig erhalten – und zugleich das Risiko erfolgloser Exekutions- oder Inkassoversuche sinkt.
Eingebracht wird der Antrag von jenem Elternteil im Namen des Kindes, der zur Vertretung berechtigt ist. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das minderjährige Kind seinen Wohnsitz hat. Ausbezahlt wird der Unterhaltsvorschuss ab dem Beginn des Monats der Antragstellung – grundsätzlich für höchstens fünf Jahre. Die Zahlung erfolgt jeweils am 1. eines Monats im Voraus durch die Justiz (den Präsidenten des Oberlandesgerichts).
Wie hoch der Unterhaltsvorschuss ausfällt, hängt vom Alter des Kindes ab. Je nach Fall ist die Leistung entweder durch einen Höchstbetrag begrenzt oder richtet sich nach fixen Richtsätzen. Ab dem 1. Jänner 2026 wird beides angehoben:
Der neue Höchstbetrag wird auf 855,16 Euro erhöht (bisher 823,68 Euro).
Die Kinder- und Jugendhilfeträger sowie die Justiz bringen die ausbezahlten Vorschüsse bei dem Unterhaltsschuldner wieder ein – eine Verjährung ist dabei ausgeschlossen.