Überwachungskameras sind beliebter denn je. Sie lassen sich einfach mit dem Smartphone steuern, reagieren auf Bewegungen und schicken Push-Benachrichtigungen. Viele Modelle gibt es bereits für unter 200 Euro.
Doch was viele nicht wissen: Vor Gericht kann eine bestimmte Funktion zum Verhängnis werden – selbst wenn man glaubt, alles richtig gemacht zu haben.
Wie "inside digital" berichtet, reicht es bei Schwenkkameras bereits aus, dass sie theoretisch auf das Nachbargrundstück gerichtet werden könnten. Ein Gericht im hessischen Gelnhausen verurteilte einen Kamerabesitzer dazu, seine Kamera so zu versetzen, dass sie vom Nachbargrundstück aus nicht mehr zu sehen ist.
Der Einwand des Beklagten, seine Kamera sei gar nicht auf das Nachbargrundstück ausgerichtet, ließ das Gericht nicht gelten. Es genüge, dass sich die Kamera elektronisch dorthin schwenken lasse. Auch das Landgericht Berlin und das Landgericht Koblenz haben ähnlich geurteilt.
Betroffen sind praktisch alle Schwenk-Neige-Kameras. Selbst Modelle mit einer zweiten, fest verbauten Weitwinkellinse sind laut den Gerichten problematisch, wenn eine zweite Linse per App schwenkbar ist.
Viele Nutzer versuchen, den Schwenkbereich in der App zu begrenzen. Das hilft vor Gericht nicht, denn solche Einstellungen sind von außen nicht sichtbar und können jederzeit wieder geändert werden. Auch Aktivitätszonen nützen nichts – sie steuern nur die Benachrichtigungen, nicht den tatsächlichen Aufnahmebereich.
Bei Missachtung einer gerichtlichen Anordnung kann das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro verhängen. Das ist die Obergrenze laut Zivilprozessordnung - wie hoch die Strafe tatsächlich ausfällt, entscheidet das Gericht im Einzelfall.
Die einzig rechtssichere Lösung: Die Kamera so positionieren, dass das Nachbargrundstück gar nicht in Frage kommt. Alternativ helfen fest montierte, von außen sichtbare Blenden, die den Aufnahmebereich physisch begrenzen. Sobald eine Kamera den öffentlichen Raum erfasst, gilt zudem die DSGVO in vollem Umfang.