Darf ein Hotel seinen Gästen das Baden im Burkini verbieten? Diese Frage sorgte zuletzt in Salzburg für Aufregung. Zwei muslimische Frauen waren in einem Hotel in St. Johann im Pongau mit ihren Ganzkörper-Badeanzügen abgewiesen worden. Als Begründung wurden unter anderem hygienische Bedenken genannt.
Der Fall landete vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg. Das Gericht wertete das Verbot als Diskriminierung und bestätigte Geldstrafen gegen die Verantwortlichen. Die hygienischen Bedenken seien laut Gericht nicht ausreichend belegt worden. Gegen die Entscheidung sind noch weitere Rechtsmittel möglich.
Der Fall heizt eine ohnehin emotionale Debatte neu an: Darf ein Bad vorschreiben, was als geeignete Badebekleidung gilt – und wo endet das Hausrecht?
In den städtischen Bädern Wiens ist die Linie klar. Ein echter Burkini ist erlaubt – wenn er aus dem richtigen Material besteht. "Gemäß Badeordnung ist bei der Benutzung von Schwimmbecken saubere und sichere Badekleidung zu tragen", erklärt Martin Kotinsky, Pressesprecher der städtischen Bäder in Wien.
Ein Burkini, der tatsächlich aus geeignetem synthetischem Badestoff besteht, erfüllt diese Vorgabe. "Ein echter Burkini, der aus synthetischem Badestoff besteht, ist daher in den städtischen Bädern erlaubt", so Kotinsky.
Anders sieht es bei normaler Straßenkleidung aus. "Nicht erlaubt ist ein Baumwollersatz oder eine Nachbildung, wie zum Beispiel T-Shirts, Leggings, normale Hosen oder Ähnliches", stellt der Sprecher klar.
Gegenüber dem Sozialministerium stellte die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) vor einiger Zeit bereits klar, dass es sich aus fachlicher Sicht nicht erschließt, warum eine Ganzkörperbekleidung beim Betreten öffentlicher Schwimmbäder unhygienisch sein sollte oder zu stärkerer Belastung der Reinheit des Wassers führen könnte. Demnach wird die Haut eines Badenden als die Haupteintragsquelle für Keime, welche vor allem aus Talg- und Schweißdrüsen sowie dem Gastrointestinaltrakt stammen, angesehen. Der Badekleidung kommt dabei keine relevante Bedeutung als Keimquelle zu.
Zudem sei laut AGES davon auszugehen, dass Badende mit Ganzkörperbekleidung signifikant weniger Hautcremen und Hautsalben in das Badewasser einbringen, als andere.
Der Grund liegt in den Hygiene- und Badevorschriften. Entscheidend ist also nicht, ob ein Kleidungsstück viel oder wenig Haut bedeckt, sondern ob es sich um geeignete Badekleidung handelt.
Bei der Frage, ob ein Bad oder Hotel Burkinis überhaupt verbieten darf, ist die rechtliche Situation für den Wiener Rechtsanwalt Johannes Öhlböck komplex. "Dabei handelt es sich um eine klare Interessenkollision", sagt Öhlböck. Einerseits stehe die Religionsfreiheit als Grundrecht, andererseits gebe es Hygienevorschriften und das Hausrecht der Betreiber.
Ein pauschales Verbot könnte rechtlich heikel werden. Es müsse aus der Badeverordnung klar hervorgehen, welche Badebekleidung tatsächlich vorgeschrieben ist. "Wenn ich typische Badekleidung vorschreibe, muss ich klar definieren, was damit gemeint ist." Zudem dürfe das Verbot nicht diskriminierend sein und konsequent angewendet werden: "Dann darf ich nicht nur Burkinis, sondern muss auch lange Hosen bei Männern und Schwimmshirts verbieten", sagt Öhlböck.