Reife Äpfel, Kirschen oder Zwetschken am Straßenrand wirken wie eine Einladung. Doch wer in Österreich einfach zugreift, sollte vorsichtig sein: Nur weil ein Obstbaum frei zugänglich oder nicht eingezäunt ist, heißt das noch lange nicht, dass seine Früchte allen gehören.
Grundsätzlich gilt: Das Obst gehört dem Eigentümer des Baumes beziehungsweise des Grundstücks. Wer ohne Erlaubnis erntet, kann damit eine Eigentumsverletzung begehen – und sich je nach Umständen auch eine Verwaltungsstrafe einhandeln.
Besonders häufig sorgt Obst entlang öffentlicher Gehwege für Missverständnisse. Ein Baum steht auf Privatgrund, seine Äste ragen aber über den Gehweg – für Passanten sieht das schnell nach frei verfügbarem Obst aus.
Rechtlich ändert der öffentliche Weg daran grundsätzlich nichts. Baum und Früchte bleiben dem Grundstückseigentümer zugeordnet. Wer im Vorbeigehen unerlaubt einen Apfel oder eine Kirsche pflückt, kann das rechtlich ebenfalls als Diebstahl oder Besitzstörung gewertet werden. Egal, ob eingezäunt oder nicht, es drohen Verwaltungsstrafen von bis zu 1.500 Euro.
Eine wichtige Ausnahme gibt es allerdings zwischen unmittelbaren Grundstücksnachbarn. Stehen die Früchte an Ästen, die über die Grundstücksgrenze auf das eigene Grundstück ragen, darf der Nachbar diese Früchte grundsätzlich pflücken.
Das sogenannte Überhangsrecht soll verhindern, dass wegen einzelner Äpfel, Birnen oder Kirschen gleich ein Streit am Gartenzaun entsteht. Doch auch hier gibt es Grenzen: Erlaubt ist das Pflücken der Früchte am überhängenden Ast – nicht aber, den Ast zu schütteln oder eigens über die Grundstücksgrenze zu greifen.
Für Grundstückseigentümer bringt ein Obstbaum am Gehsteig ebenfalls Pflichten mit sich. Fallen große Mengen an Früchten auf einen öffentlichen Weg, können sie dort zur Rutschgefahr werden.
Werden solche Gefahren nicht beseitigt und kommt es zu einem Unfall, können Haftungsfragen entstehen. Der Eigentümer muss daher nicht jedem Passanten erlauben, sich am Baum zu bedienen – er sollte aber dafür sorgen, dass von seinem Grundstück keine vermeidbaren Gefahren ausgehen.