Das sagt die Rechtsanwältin

Dürfen Hotels das Reservieren von Liegen verbieten?

Noch vor dem Frühstück den besten Platz am Pool zu reservieren, gehört für einige Menschen zum Urlaub dazu. Doch immer mehr Hotels gehen dagegen vor.
Christine Scharfetter
14.08.2025, 22:59
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Jeden Sommer liefert sich Urlauber teils bizarre morgendliche Wettrennen, um sich die besten Liegen am Pool oder auf dem Strand zu sichern. Ist einmal das Handtuch drauf, bleibt es nicht selten dann auch den ganzen Tag dort - egal ob der Besitzer anwesend ist oder nicht. Dem schieben immer mehr Hotels und Strandliegenanbieter einen Riegel vor.

Doch dürfen Hotels das Reservieren von Liegen überhaupt verbieten? "Ja, solche Dinge darf der Hotelbetreiber verbieten", stellt die Wiener Rechtsanwältin Franziska Puschkarski auf "Heute"-Nachfrage klar.

Klare Hausordnung

"Grundlage ist die sogenannte Hausordnung. Der Hotelbetreiber kann damit Verhaltensregeln aufstellen, so unter anderem eben auch das Reservieren der Liegen, das Springen vom Beckenrand oder ähnliches." In der Regel wird diese Hausordnung so umgesetzt, dass Badetücher und andere persönliche Gegenstände nach einer gewissen Zeit einfach eingesammelt werden, um die Liege für andere Gäste freizumachen.

Doch dazu muss der Betreiber den Gast vorher deutlich darauf hingewiesen haben, erklärt die Fachfrau für Reiserecht. "Handtücher, welche vom Hotel für die Liegen an die Gäste ausgegeben werden, können entfernt werden. Der Gast muss sich dann eben ein neues Handtuch vom Handtuch-Service abholen."

„Der Gast muss sich dann eben ein neues Handtuch vom Handtuch-Service abholen.“

Ein wenig anders sehe das bei persönlichen Gegenständen aus. "Der Hotelbetreiber haftet dann dafür, dass diese Gegenstände sicher aufbewahrt werden und umgehend wieder in ihren Besitzer gelangen können." Dies müsse 24 Stunden am Tag möglich sein. Sprich, sollte die Poolbar abends geschlossen sein, müssen die Gegenstände über die Rezeption erhältlich sein.

Franziska Puschkarski hilft im ersten Bezirk von Wien bei deutsch-österreichische Rechtsfragen.
Rechtsanwaltskanzlei Puschkarski

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Die Grundlage dieser immer häufiger anzutreffenden Regel dürften jedoch nicht nur nörgelnde und wütende Gäste sein, sondern auch eine andere Rechtslage: "Findet der Urlauber regelmäßig und über einen längeren Zeitraum hinweg keine freien Liegen, kann darin ein Reisemangel liegen. Gerade bei Urlaubs- und Badehotels gehört das allgemeine Freizeitangebot innerhalb des Hotels und dazugehörigen Hotelstrandes zur Reiseleistung. In Extremfällen kann sich daraus ein Anspruch auf Reisepreisminderung ergeben", so Puschkarski.

Gleiches gelte für eine unzureichende Anzahl von Liegen im Verhältnis zu den Gästen im Hotel, eine geschlossene Poolbar oder auch fehlenden Sonnenschutz. "In südlichen Regionen kann selbst das Fehlen von Sonnenschirmen einen Mangel darstellen, wenn diese im Katalog beworben oder zumindest auf den Beispielfotos dargestellt wurden."

Sind die Liegen am Pool nicht oder nur wesentlich eingeschränkt nutzbar, sei eine Reisepreisminderung zwischen 5 und 10 Prozent gerechtfertigt, fasst die Rechtsanwältin zusammen.

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