Egal ob beim Einkaufen oder in Kurzparkzonen: Die Parkscheibe muss korrekt eingestellt sein. Dazu die Ankunftszeit auf die nächste Viertelstunde aufrunden, gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe legen – fertig. So erkennen Kontrolleure sofort, wann das Auto abgestellt wurde.
Doch auch wenn ihr Gebrauch einfach wirkt, gibt es Regeln, die nicht jeder kennt. Denn nicht jedes Modell ist erlaubt, Aussehen und die Verwendung sind genau geregelt. Wer daneben greift, riskiert ein Bußgeld.
In Österreich gelten klare Vorgaben für die Parkscheibe. Das Ziffernblatt muss einen deutlichen Kontrast aufweisen und mindestens zehn Zentimeter groß sein. Der Hintergrund ist dabei in heller Farbe gehalten, während Zeiger und Markierungen dunkel dargestellt sein müssen. Die Ankunftszeit ist auf eine Viertelstunde genau einzustellen, wobei ein Aufrunden erlaubt ist. Wer also beispielsweise um 13:37 Uhr ankommt, darf die Parkscheibe auf 13:45 Uhr stellen.
Wird noch eine ältere Parkscheibe mit zwei Zeigern verwendet, gilt ausschließlich der schwarze Zeiger als maßgeblich. Der rote Zeiger spielt keine Rolle.
Doch Vorsicht, Urlauber! Eine Parkscheibe, die in einem Land erlaubt ist, muss noch lange nicht auch im Ausland verwendet werden dürfen.
Mehrere CEMT-Staaten einigten sich bereits Ende der 1970er-Jahre auf ein einheitliches, genormtes Modell, das in vielen europäischen Ländern zum Einsatz kommt – etwa in Deutschland, Italien oder der Schweiz. Dort legt man nur (!) die klassischen blau-weißen Parkscheiben im Format 15 × 11 cm mit dem weißen "P" auf blauem Grund hinter die Windschutzscheibe.
Wer die falsche Parkscheibe benutzt, muss je nach Parkdauer mit einem Bußgeld von mindestens 25 Euro rechnen.
In Österreich jedoch ist dieses Modell nicht zulässig, da es den Vorgaben der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung nicht entspricht. Heißt: Trotz guter Absicht droht unter den strengen Augen eines Parksheriffs ein Organmandat in Höhe von 21 bis 376 Euro.
Auch automatische Parkuhren sind zurzeit hierzulande und in der Schweiz verboten, während Deutschland, Dänemark und die Niederlande sie grundsätzlich erlauben.