Gericht weist Beschwerde ab

"Leseschwäche", aber Mann muss als Schöffe antreten

Ein Mann wollte sich vom Amt als Geschworener oder Schöffe befreien lassen. Doch sein Antrag kam zu spät – auch eine Beschwerde half nicht.
Erich Wessely
19.09.2026, 06:00
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Kurioser Fall aus dem Justizbereich: Ein Mann aus Niederösterreich ist mit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Befreiung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen gescheitert. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab seiner Beschwerde nicht Folge.

Der Mann war mit Schreiben vom 1. Juni 2026 darüber informiert worden, dass er in das Verzeichnis der Geschworenen und Schöffen für die Jahre 2027 und 2028 aufgenommen worden war. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass ein Einspruch oder Befreiungsantrag spätestens am 30. Juni 2026 bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf einlangen müsse.

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Antrag auf Befreiung

Seinen begründeten Antrag auf Befreiung stellte der Betroffene allerdings erst mit Schreiben vom 11. Juli. Die Bezirkshauptmannschaft wies diesen daraufhin als verspätet zurück. Dagegen erhob der Mann Beschwerde.

Frist versäumt

Dabei erklärte er auch, warum er die Frist versäumt hatte. Er leide an einer Lese- und Schreibschwäche und habe das mehrere Seiten umfassende Schreiben der Behörde deshalb nicht vollständig verstanden. Insbesondere sei ihm die Bedeutung der darin genannten Frist nicht klar gewesen.

Erst im Juli habe ihm eine Vertrauensperson den Inhalt des Schreibens vollständig erklärt und ihn auch bei der Formulierung seines Befreiungsantrags unterstützt. Unmittelbar danach habe er den Antrag eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt waren die entsprechenden Verzeichnisse noch nicht an den Präsidenten des Gerichtshofes übermittelt worden.

Gesetzliche Bestimmungen

Das Landesverwaltungsgericht verwies jedoch auf die gesetzlichen Bestimmungen. Demnach können eingetragene Personen während der vorgesehenen Auflegungsfrist einen Befreiungsantrag stellen. Über entsprechende Anträge entscheidet grundsätzlich die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Im konkreten Fall war der Mann laut Erkenntnis erst nach Ende dieser Auflegungsfrist über seine Aufnahme in die Liste informiert worden. Die Behörde hatte ihm in ihrem Schreiben dennoch ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, bis 30. Juni einen Befreiungsantrag einzubringen.

Auch diese Frist ließ Mann verstreichen

Doch auch diese Frist ließ der Betroffene verstreichen. Deshalb wertete das Landesverwaltungsgericht seinen später eingebrachten Antrag ebenfalls als verspätet. Die Zurückweisung durch die Bezirkshauptmannschaft war damit rechtmäßig.

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Ganz ausgeschlossen ist eine spätere Befreiung allerdings nicht: Eine solche durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist zwar nicht mehr möglich. Unberührt bleiben laut Gericht aber Befreiungsmöglichkeiten durch den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts beziehungsweise später durch den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes oder Schöffengerichtes. Eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis ist nicht zulässig.

wes,19.09.2026, 06:00