Seine Gutmütigkeit kommt einem Niederösterreicher nun teuer! Mitte April befuhr "Heute"-Leser Roland* (Name von der Redaktion geändert) einen Privatparkplatz in der Josefstraße 41 in St. Pölten, um bei einem dortigen Bankomaten Geld abzuheben – währenddessen soll er auch einer älteren Dame geholfen haben.
Das Manöver kommt dem Autofahrer nun teuer, denn: Weil er die vorgeschriebene kostenfreie Parkdauer von 10 Minuten überschritten hatte, soll er 80 Euro "Vertragsstrafe" zahlen.
Ganze 15 Minuten und 40 Sekunden soll Roland seinen Wagen auf dem Parkplatz vor der ehemaligen Bäckerei abgestellt haben – knapp sechs Minuten länger als vorgeschrieben. Die Strafe hierfür kam prompt per Post.
"Gemäß den zum Vertragsinhalt gewordenen Vertrags- und Einstellbedingungen, schuldet der Lenker des Fahrzeugs bei einer Überschreitung der Höchstparkdauer eine Vetragsstrafe", so ein irritierender Ausschnit der kuriosen Geldforderung von über 80 Euro.
Dass er einer Pensionistin während der knapp 16 Minuten Parkzeit geholfen hatte, in Ruhe und ohne Unklarheiten Geld abheben zu können, scheint die Parkfirma nicht zu interessieren. Versuche, mit dem Unternehmen telefonisch und schriftlich zu kommunizieren, scheiterten nämlich kläglich.
"Es kam nur eine automatisch generierte Nachricht, in der mein Anliegen ohne jeglicher Überprüfung abgelehnt wurde. Auf weitere Anfragen bekommt man keine weiteren Infos", so der enttäuschte Pkw-Lenker. Roland steht ratlos da, möchte sich rechtlich zu der erhaltenen "Vertragsstrafe" beraten lassen.
Seit Jahren berichtet "Heute" über diverse Grundstücke, auf denen gnadenlos Autofahrer abkassiert werden. Mehrere Hundert Euro werden von den Lenkern gefordert, weil sie eine angebliche Besitzstörung begangen haben. Wer nicht vor Gericht will, sollte tief in die Tasche greifen. Doch damit soll bald Schluss sein.
Der intensive Einsatz des ÖAMTC zeigt nun seine Wirkung. Der Autofahrerclub hat nämlich in einem Fall vor Gericht in letzter Instanz Recht bekommen. Konkret ging es dabei um den Parkplatz auf der Sophienalpe. Damit der klagende Grundstücksbesitzer überhaupt eine Besitzstörung geltend machen kann, muss eine Wiederholungsgefahr bestehen – mehr dazu hier.