Für Nicole W. und ihren Bruder Walter kam nach dem Tod ihrer Mutter der nächste Schock. Sabine T. hatte 43 Jahre lang bei der ÖGK gearbeitet. Zwei Monate vor ihrer Pensionierung starb die Beitragsprüferin an Krebs – das berichtet am Mittwoch die "Kronen Zeitung".
Damit erhielt sie ihre Abfertigung nach der alten Regelung nicht mehr selbst. Kurz darauf bekam ihre Tochter ein Schreiben der ÖGK. Darin stand ein Auszahlungsbetrag von 70.295,36 Euro. Die Freude der Geschwister war groß - aber nur kurz.
Denn nach der Verlassenschaft beim Notar kam die Ernüchterung. "Nach Erledigung der Verlassenschaft beim Notar wurde mir mitgeteilt, dass die ÖGK das Geld einbehält, weil kein Rechtsanspruch bestünde - da meine Mutter zum Zeitpunkt des Todes weder verheiratet noch in einer eingetragenen Partnerschaft lebte und keine Kinder hatte, die noch unterhaltspflichtig sind", sagt Nicole W. gegenüber der "Krone".
Ihr Vater war bereits gestorben, als sie und ihr Bruder noch klein waren. Beide Kinder sind heute erwachsen, selbsterhaltungsfähig und haben eigene Familien. Genau deshalb besteht laut ÖGK kein Anspruch auf die Abfertigung, heißt es in dem Bericht der Tageszeitung.
Die Familie bat noch um eine Kulanzlösung. Doch auch daraus wurde nichts. Dazu kam: Das Schreiben mit der Summe war laut ÖGK irrtümlich verschickt worden. "Jener Bezugsnachweis für den Monat Oktober 2024, der Ihnen zugegangen ist, war in dieser Form für interne Abläufe konzipiert und nicht für die Übermittlung an Angehörige bestimmt", heißt es in dem Brief laut "Krone".
Außerdem schreibt die ÖGK: "Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation müssen wir Ihnen mitteilen, dass eine Kulanzlösung leider nicht möglich ist." Nicole W. ist bitter enttäuscht. "Auch wenn es rechtens ist, finde ich die Entscheidung herzlos", sagt sie der "Krone".
Die ÖGK verweist auf die geltenden Regeln. Abfertigungsansprüche gehen demnach nur an gesetzliche Erben über, für deren Erhalt die verstorbene Dienstnehmerin gesetzlich verpflichtet war und die wirtschaftlich von ihr abhängig waren. Das sei hier nicht der Fall.
"Die Abfertigung alt ist eine Dienstgeberleistung und keine Rückerstattung von Beiträgen der verstorbenen Dienstnehmerin", erklärte die ÖGK auf Anfrage der "Krone". "Wir sind verpflichtet, bei der Verwendung von Versichertengeldern die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen einzuhalten."