Knochenstück in "Eitriger"

Wegen Käsekrainer: Salzburger klagt auf 6.000 Euro

Ein Biss in einen Käsekrainer endet für einen Salzburger im Spital und vor Gericht. Am Ende muss sogar der Oberste Gerichtshof entscheiden.
Newsdesk Heute
18.03.2026, 13:29
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Was als gemütliches Essen begann, endete für einen Salzburger mit einem Zahnarzt-Marathon – und schließlich vor dem Höchstgericht.

Der Mann biss in einen gebratenen Käsekrainer und erlitt dabei eine schmerzhafte Überraschung: In der Wurst steckte ein rund vier Millimeter großes Knochenstück. Beim Zubeißen brach er sich mit einem "Klackgeräusch" einen Backenzahn.

Mehrere tausend Euro für Behandlung

Der Vorfall ereignete sich Ende August 2023. Der Salzburger hatte die Käsekrainer – eine Hausmarke eines Lebensmittelkonzerns – wenige Tage zuvor in einem Supermarkt im Flachgau gekauft und für sich und seine Lebensgefährtin zubereitet.

Die Folgen waren massiv: Der beschädigte Zahn musste entfernt werden, später bekam der Mann ein Implantat samt Krone. Die Behandlung zog sich über längere Zeit und verursachte Kosten in Höhe von mehreren tausend Euro.

6.000 Euro Schadenersatz gefordert

Der Betroffene zog vor Gericht und forderte rund 6.000 Euro Schadenersatz. Unterstützt wurde er dabei von seinem Anwalt Franz Essl. Ein entscheidendes Beweisstück fehlte allerdings: "Das zentrale Beweisstück hat er leider noch am selben Abend weggeschmissen", erklärte Essl gegenüber der "Krone".

Trotzdem konnte sich der Kläger in erster Instanz durchsetzen. Das Bezirksgericht Salzburg hörte Zeugen – darunter die Lebensgefährtin und einen Vertreter des Konzerns – und ließ ein Gutachten erstellen. Der Lebensmittelkonzern hatte eine Verantwortung zunächst bestritten, räumte jedoch ein, dass ein Fremdkörper nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könne.

Das Gericht kam zum Schluss, dass im Produktionsprozess durchaus ein Knochenstück dieser Größe in die Wurst gelangen kann. Verwendete Lochscheiben hätten einen Durchmesser von 7,8 Millimetern, kontrolliert werde lediglich visuell sowie auf Metallteile. Diese Umstände wertete das Gericht als "Konstruktionsfehler".

Auch in den weiteren Instanzen blieb der Kläger erfolgreich. Sowohl das Landesgericht als auch zuletzt der Oberste Gerichtshof bestätigten die Entscheidung. Die klare Linie der Richter: "Der Hersteller haftet auch bei einem sogenannten Ausreißer".

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