Österreichs Gefängnisse sind am Limit – das belegen jetzt einmal mehr brisante Zahlen, die aus der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage hervorgehen, welche die FPÖ an Justizministerin Anna Sporrer (SPÖ) gestellt hatte.
Mit Stichtag 23. Juni 2026 saßen demnach 9.142 Menschen in heimischen Justizanstalten und forensisch-therapeutischen Zentren. Platz wäre regulär allerdings nur für 8.412 Personen. Es sind also 730 Häftlinge mehr als vorgesehene Haftplätze. Die bundesweite Auslastung der Gefängnisse lag bei satten 108,68 Prozent.
Besonders dramatisch ist die Situation in der Justizanstalt Wien-Josefstadt. Dort drängten sich 1.160 Insassen auf 758 vorgesehene Plätze. Die Auslastung: unglaubliche 153 Prozent.
Auch in Wiener Neustadt (124,14 Prozent), Wien-Simmering (123,48 Prozent), Feldkirch (122,31 Prozent) und Innsbruck (117,35 Prozent) herrschte massiver Überbelag.
Insgesamt sind mehr als die Hälfte der heimischen Haftanstalten überbelegt.
Die FPÖ kritisiert, dass diese chronische Überfüllung die Funktionsfähigkeit sowie den gesetzlichen Auftrag des gesamten österreichischen Strafvollzugs "maßgeblich einschränkt".
Von insgesamt 10.101 zum Stichtag in Haft angehaltenen Personen hatten 5.257 keine österreichische Staatsbürgerschaft. Das Justizministerium beziffert ihren Anteil mit 54,04 Prozent.
Die größte Gruppe unter den ausländischen Häftlingen stellten Serben (513), gefolgt von Syrern (468), Rumänen (434), Slowaken (343) und Afghanen (330).
Teuer kommt der Strafvollzug auch den Steuerzahlern. Im ersten Halbjahr 2026 lagen die durchschnittlichen täglichen Haftkosten bei 169,87 Euro netto pro Häftling. 2024 und 2025 waren es jeweils 182,42 Euro netto. Das Ministerium betont allerdings, dass unterjährige Zahlen noch wenig aussagekräftig sind.
Um die überfüllten Gefängnisse zu entlasten, will die Regierung unter anderem das Konzept "Haft in der Heimat" forcieren. Ausländische Straftäter sollen bei aufrechtem Einreise- oder Aufenthaltsverbot künftig nach Verbüßen der halben Strafhaft künftig auch ohne ihre Zustimmung in ihr Heimatland abgeschoben werden.
Ausgenommen von dieser Regelung sind wegen schwerer Gewalt- und Sexualverbrechen sowie terroristischer Straftaten Verurteilte.