Statt Flaschen

Getränkeausschank – Das ändert sich jetzt in der Gastro

Bisher durften Almhütten nur Flaschengetränke servieren. Jetzt wird gelockert: Künftig dürfen auch offene Getränke ausgeschenkt werden.
Heute Life
04.12.2025, 15:51
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Die Regierung nimmt die Bürokratie ins Visier. Am Mittwoch legte Neos-Staatssekretär Sepp Schellhorn dem Ministerrat sein erstes Paket zur Entbürokratisierung vor. Mit einer 113 Punkte umfassenden Liste will die Regierung Erleichterungen für Bürger und Betriebe schaffen.

Neben Änderungen beim Pickerl und Brandmeldern, soll es auch in der Gastronomie Änderungen geben – unter anderem auf Almwirtschaften. Künftig dürfen auf Almen Getränke wieder offen ausgeschenkt werden.
Was bedeutet das konkret? "Heute" hat beim Fachverband Gastronomie der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) nachgefragt.

"Heute" hat nachgefragt

Demnach betrifft die Neuregelung die Almbewirtschaftung im Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft.

Unter Almbewirtschaftung ist eine überwiegende Landwirtschaft, insbesondere eine aktive Bewirtschaftung von Hochweiden – vor allem die Viehhaltung – zu verstehen. Das Anbieten von selbsterzeugten Produkten und ortsüblichen Getränken darf nur eine untergeordnete Rolle einnehmen.

Auf Almhütten, die als Nebengewerbe zur Land- und Forstwirtschaft gehören, durften bisher nur eigene Produkte (z. B. Milch, Butter, Käse, Wurst) und übliche Flaschengetränke angeboten werden.
Wichtig ist: Die Landwirtschaft muss im Vordergrund stehen, also vor allem Viehhaltung und Bewirtschaftung der Hochweiden. Essen und Trinken für Gäste darf nur ein kleiner Zusatz sein. Das gilt auch zeitlich: Ausschank ist nur während der Almsaison erlaubt.

Das ist jetzt neu

Diese Hütten dürfen künftig auch offene Getränke ausschenken, also nicht nur aus Flaschen. Schon bald erlaubt sind dann gezapftes Bier, Wein vom Fass, Tee, Kaffee, Jugendgetränke (z. B. Soda Himbeere, Soda Zitrone).

Gilt nicht für Skihütten

Diese Regelung gilt nicht für Skihütten. Denn die klassischen Skihütten verfügen in der Regel über eine Gastgewerbeberechtigung, da dort die gastronomische Tätigkeit kein Nebengewerbe darstellt. Im Zuge der Gastgewerbeberechtigung können natürlich auch schon heute Getränke offen ausgeschenkt werden.

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