Mit Jahresbeginn treten umfassende Änderungen bei den Zuverdienstgrenzen in Kraft. Betroffen sind Pensionisten, Arbeitslose, Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sowie Familien mit Anspruch auf Beihilfe.
Ziel der Reform sind Einsparungen im Sozialsystem – für viele bedeutet sie jedoch deutlich strengere Regeln und weniger Spielraum beim Nebenjob.
Für Pensionisten ändert sich kaum etwas. Wie "finanz.at" berichtet, dürfen Senioren weiterhin unbegrenzt dazuverdienen, ohne dass die Pension gekürzt wird. Wer innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro pro Monat bleibt, muss keinerlei Konsequenzen fürchten.
Bis Ende 2025 profitieren Alterspensionisten zudem von einer Sonderregelung, die ihnen bis zu 1.355 Euro Entlastung pro Jahr bringt.
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Bei Frühpension und Korridorpension bleibt es jedoch streng: Die Zuverdienstgrenze bleibt ebenfalls bei 551,10 Euro. Wird diese überschritten, fällt die Pension komplett weg.
Die schärfsten Einschnitte betreffen Arbeitslose. Ab 2026 ist ein geringfügiger Nebenjob grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Nur folgende Personengruppen dürfen während des AMS-Bezugs bis zu 551,10 Euro pro Monat dazuverdient werden.
➤ Personen, die schon 26 Wochen lang neben ihrem vollversicherten Hauptjob durchgehend einen geringfügigen Nebenjob hatten und diesen nach Ende des Hauptjobs weiterführen.
➤ Menschen, die nach mindestens einem Jahr Krankheit oder Reha wieder einsteigen – für bis zu 26 Wochen.
➤ Langzeitarbeitslose, die schon mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bekommen haben und danach für maximal 26 Wochen einen geringfügigen Job annehmen.
➤ Personen über 50 Jahre oder mit Behindertenstatus, die seit mindestens einem Jahr AMS-Leistungen beziehen – für sie bleibt geringfügige Arbeit unbegrenzt erlaubt.
Für alle anderen gilt ab 2026: Kein Nebenjob mehr während der Arbeitslosigkeit.
Diese Regelung soll laut Regierung die Vermittlung beschleunigen – Kritiker befürchten jedoch zusätzliche finanzielle Belastungen.
Für Bezieher des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes bleibt auch 2026 die Zuverdienstgrenze bei 8.600 Euro pro Jahr. Alles, was darüber liegt, muss zurückgezahlt werden. Zusätzlich bleibt eine geringfügige Beschäftigung bis 551,10 Euro monatlich erlaubt.
Auch bei der Familienbeihilfe kommt es zu keiner Anhebung der Zuverdienstgrenze. Aufgrund von Sparmaßnahmen bleibt diese 2026 bei 17.212 Euro brutto pro Jahr. Aber: Übersteigt das steuerpflichtige Einkommen eines Kindes diesen Betrag, wird die Familienbeihilfe um genau den übersteigenden Betrag reduziert. Das trifft vor allem Studierende, die nebenbei arbeiten.