Das EU-Parlament hat die im Vermittlungsausschuss mit dem Rat vereinbarten Änderungen der Fluggastrechte bestätigt, mit 646 zu 12 Stimmen bei drei Enthaltungen. Die seit 2004 geltenden Vorschriften sollen Passagiere weiterhin vor Nichtbeförderung sowie verspäteten oder annullierten Flügen schützen. Ein Überblick, was sich für Reisende konkret ändert.
An den bestehenden Entschädigungsregeln ändert sich nichts. Bei mehr als drei Stunden Verspätung, bei Annullierung weniger als 14 Tage vor Abflug oder bei Nichtbeförderung gilt weiterhin ein Anspruch auf Entschädigung. Die Höhe richtet sich nach der Flugstrecke:
Bei den längsten Flugstrecken kann die Entschädigung um 50 Prozent reduziert werden, wenn eine alternative Beförderung zum Zielort angeboten wurde oder die Ankunft mit höchstens vier Stunden Verspätung erfolgt. Keine Entschädigung gibt es bei außergewöhnlichen Umständen wie Naturkatastrophen, Krieg, bestimmten Wetterbedingungen, aggressiven Passagieren oder Streiks von Flughafen-, Flugsicherungs- oder Bodenabfertigungspersonal.
Für die Beantragung einer Entschädigung haben Passagiere künftig neun Monate ab dem tatsächlichen Abflugdatum Zeit. Die Fluggesellschaft muss den Erhalt des Antrags umgehend bestätigen und hat danach 30 Kalendertage Zeit, um entweder die Entschädigung auszuzahlen oder eine Begründung zu liefern, warum keine Zahlung erfolgt.
Beruft sich die Fluggesellschaft dabei auf außergewöhnliche Umstände, muss sie angeben, welcher konkrete Umstand aus der gesetzlichen Liste vorliegt bzw., sofern nicht gelistet, warum der Vorfall als außergewöhnlich zu werten ist. Die Auszahlung erfolgt per Überweisung, sofern der Passagier nicht ausdrücklich einer anderen Zahlungsart zustimmt.
Entscheiden sich Passagiere für eine Erstattung statt für eine Umbuchung, erfolgt diese künftig automatisch. Außerdem müssen Airlines Fluggästen, die von Störungen betroffen sind, innerhalb von vier Tagen nach Reiseende klare Anweisungen zukommen lassen, wie sie einen Antrag auf Entschädigung stellen können. Fluggäste dürfen hierfür nicht zur Eröffnung eines Benutzerkontos oder zur Installation einer speziellen Anwendung verpflichtet werden.
Passagiere haben künftig das Recht, kostenlos einen persönlichen Gegenstand mit an Bord zu nehmen – etwa eine kleine Tasche oder einen Rucksack. Laut Gesetzestext gilt als persönlicher Gegenstand ein Stück Gepäck mit maximalen Abmessungen von 40 mal 30 mal 15 Zentimetern oder ein Gepäckstück, das unter den Vordersitz passt.
Für Handgepäck im engeren Sinn – also ein größeres Gepäckstück, das kein persönlicher Gegenstand ist – gilt das nicht in gleicher Form: Die Mitnahme in der Kabine ist laut Gesetzestext nur erlaubt, soweit die Kabinenkapazität dies zulässt, und nicht als grundsätzlich kostenloses Recht ausgestaltet. Allerdings müssen Fluggesellschaften, Vermittler und Suchportale den Flugpreis künftig von Beginn des Buchungsvorgangs an standardmäßig inklusive der Handgepäck-Pauschale anzeigen. Wer freiwillig ohne Handgepäck reisen möchte, kann weiterhin ein günstigeres Ticket ohne diese Pauschale gebucht bekommen.
Kinder unter 14 Jahren und ihre erwachsene Begleitperson haben künftig Anspruch auf benachbarte Sitzplätze ohne Aufpreis. Dasselbe Recht gilt für Passagiere mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität sowie für Schwangere. Verpassen Passagiere mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität ihren Flug, weil ihnen das Flughafenpersonal nicht rechtzeitig zum Abflugbereich geholfen hat, muss die Fluggesellschaft Entschädigung, alternative Beförderung und Unterstützung anbieten.
Bei einem Hin- und Rückflugticket kann der Rückflug auch dann angetreten werden, wenn der Hinflug nicht genutzt wurde – ohne Zusatzgebühr. Für die Korrektur von Rechtschreibfehlern im Namen dürfen keine zusätzlichen Gebühren mehr verlangt werden. Nach dem Einchecken besteht das Recht auf eine digitale Bordkarte, ohne dass dafür ein Benutzerkonto oder App nötig sind. Auch der Ausdruck einer digital ausgestellten Bordkarte darf nicht kostenpflichtig gemacht oder als Grund für eine Beförderungsverweigerung herangezogen werden.
Bei Verzögerungen, die nicht unter die außergewöhnlichen Umstände fallen, müssen Fluggesellschaften betroffene Passagiere weiterhin betreuen: alle zwei Stunden mit Erfrischungen, nach drei Stunden mit einer Mahlzeit. Bei längeren Verspätungen ist bei Bedarf auch eine Unterbringung zu organisieren. Liegt die Störung außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft, kann die Übernachtung auf bis zu drei Nächte begrenzt werden.
Die neuen Regeln müssen nun noch bis Anfang August vom Rat bestätigt werden. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU treten sie 20 Tage später in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt haben Mitgliedstaaten und Unternehmen ein Jahr Zeit, um die Vorgaben umzusetzen.