Kinderehen sind in Österreich verboten. Im Vorjahr hat der Nationalrat ein entsprechendes Gesetz beschlossen.
Seit 1. August 2025 dürfen Personen unter 18 Jahren in Österreich nicht mehr heiraten, beide Ehepartner müssen nun volljährig sein. Auch Ehen zwischen Cousin und Cousine wurden mit diesem Gesetz verboten. Vor allem in migrantischen Kreisen sind Hochzeiten von Minderjährigen und Verwandten nicht unüblich – das wollte man gesetzlich unterbinden.
Allerdings kommt es vor, dass Minderjährige – insbesondere Mädchen – während eines Aufenthalts in ihrem Herkunftsland zwangsverheiratet werden. Beratungsstellen berichten von solchen Fällen sogenannter "Sommerferienehen". Die Kinder kommen dann verheiratet zurück nach Österreich. Die Dunkelziffer soll bei etwa 200 Fällen pro Jahr und insgesamt 5.000 Betroffenen liegen.
Die Regierung will das Gesetz nun nachschärfen, damit im Ausland geschlossene Ehen mit unter 18-Jährigen in Österreich nicht gültig sind. Justizministerin Anna Sporrer (SPÖ) hat den Koalitionspartnern ÖVP und Neos den entsprechenden Gesetzesentwurf am Donnerstag vorgelegt.
„Wir stellen sicher, dass der Schutz von Minderjährigen vor Zwangsverheiratung an erster Stelle steht – egal, wo auf der Welt die Unterschrift geleistet wurde.“Anna SporrerJustizministerin
Während die geltende "ordre public"-Klausel (Bestimmungen fremden Rechts sind nicht anzuwenden, wenn sie gegen österreichische Grundwerte verstoßen) bisher nur Einzelfallprüfungen zuließ, schafft das neue Gesetz nun generelle Rechtsklarheit. Damit entsprechen auch im Ausland vollzogene Ehen den strengen österreichischen Bestimmungen. Der letzte rechtliche Spielraum für Kinderehen wird damit endgültig geschlossen.
"Kinderehen und Zwangsehen haben in unserer Gesellschaft keinen Platz", erklärt Sporrer. "Mit dieser Novelle schaffen wir unmissverständliche Rechtsklarheit und stellen sicher, dass der Schutz von Minderjährigen vor Zwangsverheiratung an erster Stelle steht – egal, wo auf der Welt die Unterschrift geleistet wurde", so die Justizministerin.
Konkret sieht der Gesetzesentwurf vor:
– Die Volljährigkeit beider Partner ist eine notwendige Voraussetzung für die Gültigkeit der Ehe.
– Dies soll für jene Fälle eine zwingende Voraussetzung sein, in denen mindestens ein Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.
– In der Praxis bedeutet das: Die Staatsanwaltschaft kann eine Eheschließung mit einer minderjährigen Person und einem volljährigen Partner jedenfalls wegen Nichtigkeit anfechten, wenn einer der Partner:innen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.
Bei der Ausarbeitung des Entwurfs wurde besonders darauf geachtet, dass Kinder und Ehepartner auch bei einer für nichtig erklärten Ehe rechtlich abgesichert bleiben, indem Unterhaltsansprüche und Obsorgerechte wie nach einer Ehescheidung erhalten bleiben, wird seitens des Justizministeriums betont.