Es sollte ein routinärer Eingriff werden – doch plötzlich versagte die Technik: Im Sommer 2023 wurde ein Oberösterreicher in einem Salzburger Spital wegen einer Prostatavergrößerung operiert. Während der sogenannten "bipolaren Enukleation der Prostata" fiel laut "Kleine Zeitung" jedoch die Saugpumpe des OP-Geräts aus.
Weil kein Ersatzgerät vorhanden war, musste die Operation abgebrochen und zwei Tage später unter erneuter Vollnarkose wiederholt werden. Der Patient klagte daraufhin auf 12.000 Euro Schadenersatz – wegen der zusätzlichen Belastung durch eine zweite Narkose.
Doch der Fall endete für ihn vor Gericht mit einer Niederlage: Sowohl das Landesgericht Salzburg als auch das Oberlandesgericht Linz wiesen die Klage ab. Begründung: Ein Krankenhaus sei nicht verpflichtet, ein zweites Gerät für jeden Eingriff bereitzuhalten. Die Ausstattung falle nicht unter die ärztliche Aufklärungspflicht.
Ein Krankenhaus schulde eine Behandlung nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft, urteilte das Oberlandesgericht Linz. Und: Ein medizinischer Standard, dass ein Ersatzgerät (Anm. ein sogenannter "Morcellator") doppelt vorhanden sein müsse, sei nicht festgelegt.
Der Grazer Medizinrechtsprofessor Erwin Bernat sieht das Urteil in der "Kleinen Zeitung" nicht als überraschend: "Der Schaden des Geschädigten lässt sich im Allgemeinen nur dann auf den Schädiger überwälzen, wenn dieser aus Verschulden (Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz) zur Schadensentstehung beigetragen hat."
Das sei hier nicht der Fall – das OP-Team habe korrekt gehandelt, der Eingriff sei wegen eines technischen Defekts und damit "höherer Gewalt" unterbrochen worden. Bernat hält fest, dass der Gerätehersteller in den Fokus rücken könnte.
Sollte ein Produktionsfehler nachgewiesen werden, könnte der Patient sehr wohl Anspruch auf Schadenersatz haben – allerdings nicht vom Spital.