Die Regierung verschärft die Regeln für Arbeitslose – mit dem Ziel, dass die Betroffenen möglichst schnell wieder in Beschäftigung kommen und "Anreize", sich auf dem AMS-Geld "auszuruhen", wegfallen.
Zentraler Punkt ist das Streichen des geringfügigen Zuverdienstes während der Arbeitslosigkeit bis auf wenige klar definierte Ausnahmefälle. Bisher konnten als arbeitslos gemeldete Personen neben dem AMS-Geld bis zur Geringfügigkeitsgrenze (derzeit maximal 551,10 Euro monatlich) dazuverdienen.
Dem schiebt die Regierung ab 1. Jänner 2026 einen Riegel vor. Die Zuverdienstmöglichkeit neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe fällt weg bzw. wird stark eingeschränkt – mit der Begründung, dass "eine parallel ausgeübte geringfügige Erwerbstätigkeit der Wiederaufnahme einer vollversicherten Tätigkeit in vielen Fällen hinderlich ist", wie es in den Erläuterungen zum Gesetzestext heißt.
Die Ausnahmen betreffen Personen, die ihre geringfügige Tätigkeit schon vor Beginn der Arbeitslosigkeit ausgeübt haben – sie dürfen das weiter tun, auch wenn sie ihren regulären Job verloren haben. Außerdem können Langzeitarbeitslose für maximal 26 Wochen eine geringfügige Tätigkeit aufnehmen, um ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Für Arbeitslose über 50 Jahren oder nach langer Erkrankung gelten ebenfalls Ausnahmeregelungen.
Alle anderen aber können sich, wie gesagt, ihren geringfügigen Zuverdienst in der Arbeitslosigkeit künftig abschminken. Denn damit fehle der Anreiz zum Arbeiten, rechnete Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer (ÖVP) vor: Mit dem Arbeitslosengeld von durchschnittlich 41,40 Euro pro Tag und einem Geringfügigkeits-Verdienst von 550 Euro käme man auf monatlich 1.800 Euro. Ohne echten Job.
Gestrichen wird zudem der 2024 eingeführte sogenannte Bildungsbonus. Sozialhilfeempfänger, die an länger als vier Monate dauernden AMS-Schulungsmaßnahmen teilnehmen, erhielten damit zusätzlich zur AMS-Beihilfe von rund 2,60 Euro pro Tag einen monatlichen Schulungszuschlag von 150 bzw. 300 Euro – also bis zu 3.600 Euro im Jahr. Dieser Bonus fällt künftig komplett weg. Der entsprechende Passus wird aus dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz gestrichen.
Es seien an der Schnittstelle zum AMS organisatorische Doppelgleisigkeiten entstanden, begründet die Regierung die Streichung. Auch die Bestimmung, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.
Unabhängig von diesen Regierungsmaßnahmen treten schon mit 1. Juli einige neue AMS-Regeln in Kraft. Und zwar müssen sich Arbeitslose nach einer Unterbrechung zum Beispiel wegen eines Auslandsurlaubs oder Krankenstands sich am Tag nach Wegfallen dieses Unterbrechungsgrundes sofort wieder beim AMS melden. Bisher hatte man dafür eine Woche Zeit. Das Arbeitslosengeld bekommt man nämlich erst ab dem Tag der Wiedermeldung beim AMS.
Wichtig: Auch wenn man schon vorher weiß, wie lange die Unterbrechung dauert: Die Wiedermeldung beim AMS kann erst am Tag danach gemacht werden.
Das Arbeitsmarktservice verstärkt zudem jetzt den Fokus auf elektronische Kommunikation. Das heißt, dass auch der Antrag auf Arbeitslosengeld vorrangig online über das sogenannte eAMS-Konto erfolgen soll. Wem das nicht möglich ist, der kann das Arbeitslosengeld aber weiter persönlich beantragen.
Dorthin erhält man auch alle Schriftstücke vom AMS zugestellt. Arbeitslose Personen sind ab Juli verpflichtet, mindestens an zwei Werktagen pro Woche ihr elektronisches AMS-Konto auf Eingänge zu checken. Denn ein Dokument gilt als zugestellt, wenn es dort in der Mailbox gelandet ist.