6,4 Milliarden Euro 2025, 8,7 Milliarden 2026 – das ist die vereinbarte Budgetkonsolidierung der Bundesregierung. Am Dienstag hat Finanzminister Markus Marterbauer (SPÖ) das beschlossene Doppelbudget präsentiert, jetzt geht es an die Umsetzung. Deshalb hat die Dreierkoalition am Freitag ein Budgetbegleitgesetz vorgelegt.
Neben zahlreichen Novellen enthält das Konvolut auch ein neues Gesetz und eine gesonderte Inkrafttretenbestimmung. Im Dokument sind die bislang angekündigten Maßnahmen für die Budgetsanierung enthalten, die einerseits Markus Marterbauer als auch die jeweiligen Ministerien bereits präsentiert haben. Dazu gehören etwa die Erhöhung der E-Card-Gebühren ab November, ein erschwerter Zugang zur Korridorpension, die Aussetzung der Valorisierung der Familienbeihilfe und die Abschaffung des Klimabonus.
Zu den massiven Kürzungen zählt auch die Abschaffung des im Jahr 2024 eingeführten Bildungsbonus für Sozialhilfebezieher, die an längeren Schulungsmaßnahmen des AMS teilnehmen. Mit dem Bonus wurde – zusätzlich zur bereits bestehenden AMS-Beihilfe von rund 2,60 € pro Tag – ein Schulungszuschlag von 150 € bzw. 300 € pro Monat (bis zu 3.600 € im Jahr) ausbezahlt, wenn Sozialhilfebezieher an längeren Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen des AMS teilgenommen haben.
Jetzt wird der entsprechende Passus wieder aus dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz gestrichen. Aufgrund der Komplexität im Vollzug seien an der Schnittstelle zum AMS organisatorische Doppelgleisigkeiten entstanden, begründet die Regierung. Auch die Bestimmung, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.
Die Regierung schränkt zudem die Zuverdienstmöglichkeit für Bezieher von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ein. Nur noch in Ausnahmefällen ist künftig eine geringfügige Beschäftigung parallel zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung möglich. Personen, die schon länger als ein Jahr arbeitslos sind, und Personen, die seit mindestens 52 Wochen Krankengeld bezogen haben, bis zu 26 Wochen geringfügig dazuverdienen dürfen.
Zeitlich unbegrenzte Ausnahmen sind für ältere Langzeitarbeitslose über 50 und für Personen mit Behindertenstatus vorgesehen. Auch Personen, die schon vor ihrer Arbeitslosigkeit mindestens ein halbes Jahr einer geringfügigen Nebenbeschäftigung nachgegangen sind, sind vom Zuverdienst-Verbot ausgenommen, wobei keine Unterbrechung vorliegen darf.