Das rät die Polizei

Strafbar! Wie man sich bei Upskirting wehrt

Upskirting ist auch in Österreich strafbar. Was Betroffene und Zeugen sofort tun sollten und warum Selbstjustiz keine Lösung ist.
Heute Life
25.09.2026, 16:16
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Es passiert auf der Rolltreppe, in der U-Bahn, im Lokal oder auf der Wiesn: Jemand hält unbemerkt das Smartphone unter einen Rock und fotografiert oder filmt. Für Betroffene ist das nicht nur ein massiver Eingriff in die Privatsphäre – Upskirting ist in Österreich strafbar.

Das heimliche Filmen in den Intimbereich fällt unter § 120a StGB ("Unbefugte Bildaufnahmen"). Strafbar ist unter anderem, wer ohne Einwilligung gezielt Aufnahmen von Genitalien, Schamgegend, Gesäß, weiblicher Brust oder der darunterliegenden Unterwäsche herstellt, wenn diese Bereiche vor Blicken geschützt sind. Für die Herstellung solcher Aufnahmen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten.

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Sofort aufmerksam machen

Wer bemerkt, dass jemand heimlich filmt, sollte "nach Möglichkeit sofort lautstark auf die Situation aufmerksam machen", empfiehlt das österreichische Bundeskriminalamt auf "Heute"-Anfrage. Der Grund: "Dadurch können umstehende Personen auf den Vorfall aufmerksam werden und gegebenenfalls als Zeuginnen oder Zeugen zur Verfügung stehen."

Dabei sollte man auch möglichst gezielt Personen im unmittelbaren Umfeld ansprechen und um Unterstützung zu ersuchen. "Diese können dabei helfen, die Situation zu beobachten, die verdächtige Person im Blick zu behalten und später gegenüber der Polizei Angaben zum Vorfall zu machen."

Täter im Blick behalten – aber kein Risiko eingehen

Das Bundeskriminalamt empfiehlt außerdem, sich möglichst viele Details der verdächtigen Person zu merken: "Etwa Kleidung, Aussehen oder Fluchtrichtung." Sofern dies ohne Eigengefährdung möglich ist, kann zu Beweiszwecken auch ein Foto der verdächtigen Person angefertigt werden.

Was man hingegen nicht tun sollte: selbst zur Eskalation beitragen. Das Bundeskriminalamt rät von einer riskanten körperlichen Konfrontation oder der eigenmächtigen Wegnahme des Handys ab.

Darf man den Verdächtigen anhalten?

Grundsätzlich kann auch eine Privatperson jemanden, den sie bei einer strafbaren Handlung wahrnimmt oder unmittelbar danach antrifft, bis zum Eintreffen der Polizei auf verhältnismäßige Weise anzuhalten. Doch das Bundeskriminalamt stellt klar: "Dabei steht jedoch immer der Eigenschutz im Vordergrund. Niemand sollte sich selbst oder andere Personen in Gefahr bringen."

Ob ein Anhalten tatsächlich sinnvoll und gefahrlos möglich ist, hängt von der jeweiligen Situation ab. Im Zweifel gilt daher: Abstand halten, andere zu Hilfe holen und die Polizei verständigen.

Polizei verständigen und Anzeige erstatten

Das Bundeskriminalamt empfiehlt, die Polizei möglichst umgehend über den Notruf zu verständigen und Anzeige zu erstatten. Auch Personen, die einen solchen Vorfall beobachten, sollten Zivilcourage zeigen, ihre Wahrnehmungen der Polizei mitteilen und sich als Zeuginnen oder Zeugen zur Verfügung stellen.

red,25.09.2026, 16:16