Wer in Zukunft eine Pizza bestellt oder sich ein Nudelgericht mitnimmt, könnte eine kleine Veränderung bemerken. Seit 12. August 2026 gelten die ersten verbindlichen Vorgaben der neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR).
Im Mittelpunkt stehen dabei unter anderem Lebensmittelverpackungen. Sie müssen künftig strengere Umwelt- und Sicherheitsanforderungen erfüllen. Für Konsumentinnen und Konsumenten ist die Änderung zunächst unspektakulär – sie könnte aber direkt beim nächsten Take-away sichtbar werden.
Besonders betroffen sind Verpackungen, die unmittelbar mit Lebensmitteln in Kontakt kommen. Dazu zählen etwa Pizzakartons, Sackerln für Backwaren, Nudelboxen und bestimmte Fleischverpackungen.
Eine wichtige Neuerung betrifft sogenannte PFAS. Diese künstlich hergestellten Chemikalien werden eingesetzt, weil sie Fett, Wasser und Schmutz abweisen. Genau diese Eigenschaften machten sie auch für Lebensmittelverpackungen interessant.
PFAS sind eine große Gruppe langlebiger Industriechemikalien. Sie bauen sich in der Umwelt nur sehr langsam ab und können sich über lange Zeit in der Umwelt verbreiten. Einige PFAS stehen zudem im Verdacht, gesundheitliche Schäden zu verursachen. Deshalb versucht die EU, ihre Verwendung Schritt für Schritt einzuschränken.
Damit soll nun weitgehend Schluss sein. Für PFAS gelten bei entsprechenden Lebensmittelkontaktmaterialien strenge Grenzwerte. Das kann Folgen für die Verpackung haben: Ein Pizzakarton muss möglicherweise weniger stark beschichtet sein. Fett kann dann schneller ins Papier einziehen, und bei besonders feuchten Speisen kann die Verpackung eher weich werden.
Für Konsumenten gibt es allerdings keinen Grund, ihre Verpackungen auf PFAS zu untersuchen. Entscheidend ist vor allem, wann eine Verpackung in den Verkehr gebracht wurde. Bereits vorhandenes Material darf zunächst aufgebraucht werden.
Wer hingegen ab dem Stichtag neue Verpackungen einkauft, muss darauf achten, dass diese den neuen Anforderungen entsprechen. Die Hauptverantwortung liegt damit bei Herstellern, Importeuren und Händlern – nicht beim Kunden an der Supermarktkassa oder beim Pizzaboten.
Ganz einfach ist die Sache für Konsumenten nicht. Eine Verpackung, auf der ein Tropfen Öl nicht sofort einzieht, kann zwar auf eine fettabweisende Beschichtung hindeuten. Ein sicherer Beweis für PFAS ist das allerdings nicht.
Auch die Aufschrift "PFOA-frei" bedeutet nicht automatisch, dass überhaupt keine PFAS enthalten sind. Aussagekräftiger wären Hinweise wie "PFAS-frei", "PFC-frei" oder "fluorfrei". Eine allgemeine Kennzeichnungspflicht dafür gibt es derzeit allerdings nicht.
Der Stichtag am 12. August 2026 ist allerdings nur der Anfang. Die EU-Verordnung wird in mehreren Etappen umgesetzt. Ab Februar 2027 wird es für Gastronomie und Lebensmittelhandel etwa wichtiger, wenn Kunden eigene Behälter für To-go-Speisen mitbringen. Sind diese hygienisch geeignet, müssen sie unter bestimmten Voraussetzungen befüllt werden können.
2028 folgt eine EU-weit einheitliche Kennzeichnung der Materialzusammensetzung von Verpackungen. Ab 2029 kommen weitere Vorgaben für wiederverwendbare Verpackungen hinzu.
Und ab 2030 wird es bei bestimmten Einwegkunststoffverpackungen ernst: Portionsverpackungen etwa für Zucker, Saucen oder Kaffeesahne sollen für den Vor-Ort-Verzehr in bestimmten Bereichen verschwinden. Gleichzeitig sollen Verpackungen insgesamt kleiner und materialeffizienter werden.