Ein vermeintlich harmloser Online-Einkauf wurde für einen Pensionisten zum teuren Ärgernis: Der Mann hatte im Internet 100 Stück eines Mittels gegen Parasiten bestellt. Er war überzeugt, ein Nahrungsergänzungsmittel bei einer Firma in Deutschland gekauft zu haben. Doch die Lieferung kam aus China – und wurde vom österreichischen Zoll abgefangen.
Bei einer Kontrolle in einem Postverteilzentrum am 2. März 2026 entdeckten Zollbeamte die Sendung. Wie sich herausstellte, handelte es sich bei dem bestellten Präparat nicht um ein gewöhnliches Nahrungsergänzungsmittel, sondern um ein apotheken- und rezeptpflichtiges Arzneimittel gegen Wurmbefall.
Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg verhängte daraufhin wegen eines Verstoßes gegen das Arzneiwareneinfuhrgesetz eine Geldstrafe von 300 Euro.
Der Mann wollte die Bestrafung nicht akzeptieren und zog vor das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Er argumentierte, dass das Produkt auf der Internetseite ausdrücklich als Nahrungsergänzungsmittel zur Reinigung des Körpers von Parasiten angeboten worden sei. Außerdem habe er innerhalb der EU bestellt.
Doch das Gericht ließ diese Argumente nicht gelten. Die Sendung stammte nachweislich aus China. Auch die Rücksendeadresse auf der Internetseite verwies auf China. Zudem wurde die Website laut Gericht von einem Unternehmen mit Sitz in Großbritannien betrieben.
Das Gericht stellte klar, dass ein rezeptpflichtiges Medikament nicht allein dadurch zum Nahrungsergänzungsmittel werde, dass ein Anbieter es entsprechend bezeichne. Der Pensionist hätte sich vor der Bestellung bei einem Arzt oder Apotheker informieren müssen.
Auch der Hinweis auf seine geringe Pension von etwas mehr als 1.300 Euro monatlich änderte nichts an der Strafe.
Einen Teilerfolg erzielte der Mann dennoch: Das Gericht hob die Verfallserklärung für die beschlagnahmten Arzneimittel auf. Begründung: Dafür wäre vorsätzliches Handeln erforderlich gewesen, die Behörde war jedoch lediglich von Fahrlässigkeit ausgegangen (Anm.: Das Erkenntnis stammt vom 20. Oktober 2026, der Produktname ist anonymisiert. Die Aufhebung des Verfalls bedeutet nicht automatisch, dass die beschlagnahmte Ware ausgehändigt werden muss).
Die Geldstrafe von 300 Euro blieb bestehen. Hinzu kommen 60 Euro Kosten für das Beschwerdeverfahren. Insgesamt muss der Pensionist damit 360 Euro bezahlen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen.