Für einen Autofahrer gab es am Heiligen Abend eine Bescherung der etwas anderen Art. Weil der Mann am 24. Dezember 2025 auf der Südautobahn (A2) in Niederösterreich mit Tempo 90 statt der erlaubten 80 km/h unterwegs war, wurde gegen ihn eine Geldstrafe von 35 € verhängt.
Ein Rückblick auf den 24. Dezember: Gegen 18.08 Uhr war der Lenker auf der A2 bei Vösendorf Richtung Wien unterwegs. Ein stationäres Lasermessgerät erfasste seinen Wagen mit 93 km/h. Nach Abzug der Messtoleranz blieben 90 km/h übrig – und damit zehn km/h mehr als die erlaubten 80.
Die zuständige Bezirkshauptmannschaft verhängte daraufhin im März 2026 eine Geldstrafe von 35 Euro. Hinzu kamen zehn Euro Verfahrenskosten. Doch der Lenker wollte die Strafe nicht hinnehmen und erhob Beschwerde. Seine Argumentationslinie: Die Geschwindigkeitsbeschränkung sei nicht ausreichend begründet, das zugrunde liegende Lärmgutachten betreffe einen anderen Autobahnabschnitt.
Jetzt nimmt der Fall eine brisante Wende ein. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht erhebliche Probleme bei der Verordnung. Die Geschwindigkeitsbeschränkung war im Dezember 2024 vom Klimaministerium unter der Leitung von Ex-Ministerin Leonore Gewessler aus Lärmschutzgründen eingeführt worden. Ziel: Anrainer entlang der A2 im Bereich Wiener Neudorf.
Grundlage dafür waren mehrere Untersuchungen, die eine deutliche Reduktion der Lärmbelastung durch Tempo 80 in Aussicht stellten. Allerdings hatte die Autobahngesellschaft ASFINAG bereits vor Einführung der Beschränkung Bedenken angemeldet. Sie sah weder eine technische noch eine rechtliche Notwendigkeit für das Tempolimit und kritisierte unter anderem die Berechnungen zur Lärmbelastung sowie die unzureichende Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Verkehr.
Besonders kritisch beurteilt das Gericht, dass die tatsächlich verordnete Tempo-80-Zone deutlich über jenen Abschnitt hinausgeht, der laut Lärmgutachten für die Beschränkung erforderlich gewesen wäre.
Der Grund dafür lag offenbar in den bereits vorhandenen elektronischen Verkehrszeichen auf der Autobahn. Weil zusätzliche Anzeigetafeln erst später hätten errichtet werden können, wurde die Tempo-80-Zone als Übergangslösung entsprechend verlängert. Für diese Ausweitung fehle laut Gericht allerdings eine ausreichende fachliche Begründung.
Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts wurde damit nicht ausreichend untersucht, ob die konkrete Geschwindigkeitsbeschränkung tatsächlich erforderlich und verhältnismäßig ist. Vor allem für die Verlängerung der Tempo-80-Zone über den ursprünglich untersuchten Bereich hinaus fehle eine entsprechende Grundlage im Gutachten.
Das Landesverwaltungsgericht hat deshalb beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) beantragt, die gesamte Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Damit steht nicht nur die Tempo-80-Beschränkung, sondern auch die in derselben Verordnung geregelte Tempo-100-Zone auf dem Prüfstand.
Ob die Geschwindigkeitsbeschränkungen tatsächlich fallen, ist allerdings noch offen. Die Entscheidung darüber liegt nun beim Verfassungsgerichtshof. Bis dahin bleibt die bestehende Verordnung verbindlich.
Und die Strafe für den Autofahrer? Sollte der VfGH die Verordnung aufheben, müsste auch der Strafbescheid aufgehoben und das Verfahren gegen den Lenker eingestellt werden.