Mit der Weiterbildungszeit startet nun das Nachfolgemodell der Bildungskarenz. Ab Montag können Anträge eingereicht werden. Wer die Förderung nutzen möchte, muss allerdings mehrere neue Voraussetzungen erfüllen.
So ist die Zustimmung des Arbeitgebers zwingend erforderlich. Außerdem müssen Beschäftigte mindestens ein Jahr im Betrieb gearbeitet haben, bevor sie die Weiterbildungszeit antreten können. Nach einer Elternteilzeit gilt zusätzlich eine Sperrfrist von sechs Monaten.
Für die Abwicklung ist das Arbeitsmarktservice (AMS) zuständig. Dort können Anträge eingebracht werden, zudem wurde eine eigene Informations-Hotline eingerichtet – die AMS-Hotline ist unter der Telefonnummer 05090 4646 erreichbar.
Im Gegensatz zur früheren Bildungskarenz wird die Förderung künftig deutlich eingeschränkt. Das dafür vorgesehene Budget beträgt nur noch rund ein Viertel der bisherigen Mittel.
Unterstützt werden ausschließlich Aus- und Weiterbildungen, die für den Arbeitsmarkt relevant und auch außerhalb des jeweiligen Unternehmens nutzbar sind. Jeder Antrag wird vom AMS geprüft und kann auch abgelehnt werden.
Die Weiterbildungszeit kann für maximal ein Jahr in Anspruch genommen werden. Bei einer Weiterbildungsteilzeit sind bis zu zwei Jahre möglich. Die Ausbildung muss dabei einen bestimmten Umfang erreichen: mindestens 20 Wochenstunden bei der Weiterbildungszeit beziehungsweise zehn Wochenstunden bei der Weiterbildungsteilzeit.
Für Personen mit einem Einkommen von weniger als 3.465 Euro brutto ist vor der Antragstellung eine verpflichtende Bildungsberatung vorgesehen. Wer darüber liegt, dessen Arbeitgeber muss 15 Prozent der Weiterbildungsbeihilfe übernehmen.
Wie hoch die finanzielle Unterstützung ausfällt, hängt vom bisherigen Einkommen ab. Die Berechnung erfolgt nach einem Stufenmodell. Die Beihilfe beträgt mindestens 41 Euro pro Tag.