Ab 1. Jänner 2026 ändern sich die Regelungen zum geringfügigen Zuverdienst. Es wird nur noch in bestimmten, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen erlaubt sein, geringfügig zum Arbeitslosengeld oder zur Notstandshilfe dazuzuverdienen. Diesen Beschluss hat das Parlament im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes im Juni 2025 gefasst.
Bisher konnten alle Personen, die arbeitslos waren, ohne zeitliche Einschränkungen aufgrund einer unselbständigen oder selbständigen Beschäftigung zusätzlich zum AMS-Leistungsbezug geringfügig dazuverdienen.
Für vier gesetzlich definierte Personengruppen gibt es Ausnahmeregelungen. Wer nicht zu diesen zählt, muss spätestens bis 31. Jänner 2026 die geringfügige Tätigkeit aufgeben, um ab 1. Jänner 2026 weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zu haben und nicht rückwirkend ab Jahresbeginn den Anspruch zu verlieren.
Folgende Personengruppen sind von der neuen Regelung ausgenommen:
▶ Wer vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen lang neben einer vollversicherten Beschäftigung geringfügig gearbeitet hat, darf diese geringfügige Tätigkeit weiterhin ausüben.
▶ Langzeitarbeitslose Personen dürfen einmalig für bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.
▶ Langzeitarbeitslose über 50 Jahre oder mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent dürfen ohne zeitliche Begrenzung geringfügig arbeiten.
▶ Wer wegen Krankheit mindestens 52 Wochen lang Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bekommen hat, darf ebenfalls einmalig für bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.
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Für Personen, die bereits geringfügig beschäftigt sind, gilt eine Übergangsfrist:
▶ Langzeitarbeitslose müssen ihre geringfügige Beschäftigung bis spätestens 1. Juli 2026 beenden, um weiterhin Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu bekommen. Ausnahme: Personen über 50 Jahre oder mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent.
▶ Dasselbe gilt für Personen, die geringfügig beschäftigt sind und davor mindestens 52 Wochen Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld erhalten haben.
Von den Veränderungen werden genauso Unternehmen betroffen sein, die bisher auf geringfügig Beschäftigte zurückgegriffen haben.
Spätestens mit Ende der Übergangsfrist (31. Jänner 2026) müssen die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, sofern keine Ausnahme erfüllt ist, gelöst sein. Wenn dies nicht erfolgt, würden die geringfügig Beschäftigten ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandhilfe verlieren.