Sabine und Michael Salzer sind schwer verärgert. Bereits im Dezember des Vorjahres landete ein Brief ihres Vermieters im Postkasten. Der Titel sagte alles: "Wertsicherungs-Verständigung“. Ab Jänner, so kündigte der Besitzer an, soll die Miete deutlich steigen, um 45 Euro monatlich.
Das Paar hat eine schöne Altbau-Wohnung in Wien-Landstraße. 2010 zogen sie ein, sie leben zu zweit auf 62 Quadratmeter – eine angenehme Fläche. Doch die Forderung des Vermieters geht ihnen jetzt zu weit, sie wehren sich.
Der Grund: Seit 1. Jänner greift das Mietenpaket der Bundesregierung. Neu geregelt wird damit die sogenannte "Wertsicherung" bei Mietverträgen durch das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG). Hintergrund: Mieten sollten leistbarer werden.
"Die neue Regelung bedeutet, dass die Miete nur ein Mal im Jahr angehoben werden darf", sagt Elke Hanel-Torsch, Vorsitzende der Mietervereinigung Wien.
Doch was bringt die angeblich "größte Mietrechtsreform seit 2006", wenn sie nicht befolgt wird? Michael und Sabine Salzer sind betroffen, denn: Für bestehende Verträge gilt, auch wenn die Mieterhöhung laut Vertrag bereits mit heurigem Jänner oder Februar wirksam werden würde, darf der Vermieter ab heuer erst mit 1. April mehr verlangen. Aber: "Das Gesetz wird ignoriert", sagt das junge Ehepaar.
Die Salzers wurden aktiv und kontaktierten die Mietervereinigung Wien. Dort prüfen und rechnen jetzt die Experten. Das Ehepaar Salzer ist dabei kein Einzelfall, Dutzende Mieter haben sich mit diesem Problem bereits gemeldet.
Nächster Schritt: Der Vermieter wird kontaktiert und mit dem neuen Gesetz konfrontiert – das übernimmt die Mietervereinigung, wenn die Betroffenen es so wollen. Ihm wird deutlich gemacht: Bis April bekommt er noch die alte Summe überwiesen, dann erst darf er mehr verlangen. Und auch die neue Summe unterliegt strengen Vorgaben.
Übrigens: Wer heuer umzieht und so einen neuen Mietvertrag abschließt, dem darf die Miete heuer gar nicht erhöht werden, sondern frühestens mit 1. April 2027. Allerdings bilden dabei Genossenschaftswohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser, Freizeit- und Zweitwohnungen eine Ausnahme.